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Fahrgemeinschaft

Fahrgemeinschaft

  • Was ist eine Fahrgemeinschaft?

    Als Fahrgemeinschaft gilt, wenn mindestens zwei Personen zusammen ihre Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatzzurücklegen.

    Sie können auf Eigeninitiative Fahrgemeinschaften bilden. In diesem Fall gelten die üblichen Regeln für den Abzug Ihrer Werbungskosten und die Besteuerung der Entschädigung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

    Wenn Sie eine Fahrgemeinschaft im Rahmen einer „organisierten gemeinschaftlichen Beförderung“ bilden, muss ein Abkommen (individuell oder kollektiv) zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber oder einer Gruppe von Arbeitgebern abgeschlossen werden. Dieses Abkommen (das gewöhnlich in eine schriftliche Regelung aufgenommen wird) legt die Bedingungen und Regeln für die Fahrgemeinschaft fest. Jeder Angestellte, der eine Fahrgemeinschaft bildet, unterzeichnet eine Erklärung, dass er die Fahrgemeinschaft nutzt, um zur Arbeit zu gelangen.

  • Welche Steuervorteile bietet die Fahrgemeinschaft?

    Wenn Sie auf Eigeninitiative Fahrgemeinschaften bilden, gelten die üblichen Regeln für den Abzug Ihrer Werbungskosten und die Besteuerung der Entschädigung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

    Wenn Sie eine Fahrgemeinschaft im Rahmen einer organisierten gemeinschaftlichen Beförderung bilden, haben Sie Anrecht auf bestimmte Steuervorteile:

    • höhere Steuerbefreiung für die Fahrtkostenentschädigung Wohnsitz - Arbeitsplatz, wenn Sie sich für pauschale Werbungskosten entscheiden
    • wenn Sie Ihre tatsächlichen Kosten nachweisen, ziehen Sie 75 % der Kosten für den Umweg, den Sie machen, um Personen mitzunehmen, zusätzlich zum normalen Abzug der Fahrtkosten Wohnsitz - Arbeitsplatz ab
    • in ganz bestimmten Fällen eine teilweise Steuerbefreiung für einen Firmenwagen, wenn Sie über einen solchen verfügen
  • Was sind meine Vorteile als Fahrer?

    Sie bilden eine Fahrgemeinschaft im Rahmen einer organisierten gemeinschaftlichen Beförderung mit Ihrem eigenen PKW und erhalten eine Entschädigung von Ihrem Arbeitgeber.

    Wenn Sie sich für pauschale Werbungskosten entscheiden, ist die Entschädigung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber für Fahrgemeinschaften erhalten, bis maximal zum Preis eines monatlichen Zugabonnements erster Klasse für die gleiche Entfernung steuerfei. Wenn Sie eine Entschädigung für Ihre individuelle Fahrt Wohnsitz - Arbeitsplatz erhalten, ist diese bis zu 430 Euro steuerfrei (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022). (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 470 Euro).

    Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihre tatsächlichen Werbungskosten nachzuweisen, berechnen Sie 0,15 Euro pro in Fahrgemeinschaft zurückgelegtem Kilometer. Für den Umweg, den Sie machen, um Ihre(n) Kollegen mitzunehmen, können Sie einen Betrag eingeben, der auf 75 % der tatsächlichen PKW-Kosten für die organisierte gemeinschaftliche Beförderung begrenzt ist. Die vollständige Entschädigung Ihres Arbeitgebers ist dann steuerpflichtig. Es gibt keine Steuerbefreiung.

    Sie bilden eine Fahrgemeinschaft mit einem Firmenwagen und erhalten keine Entschädigung von Ihrem Arbeitgeber.

    Wenn Sie ein Firmenfahrzeug für Fahrgemeinschaften nutzen, ohne die Bedingungen für die organisierte gemeinschaftliche Beförderung zu erfüllen, dürfen Sie in den meisten Fällen Ihren Firmenwagen auch für Ihre Privatfahrten nutzen. In diesem Fall handelt es sich um einen steuerpflichtigen Vorteil jeglicher Art. Ihr Arbeitgeber trägt den Betrag des Vorteils ganz (wenn Sie Ihren Firmenwagen nur für Ihre individuellen Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatz nutzen) oder teilweise (wenn Sie Ihren Firmenwagen auch außerhalb Ihrer Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatz für echte Privatfahrten nutzen) auf Ihre Lohnkarte 281.10 in Rahmen 17, c „Fahrtkostenbeteiligung - anderes Beförderungsmittel“ ein. Hierfür erhalten Sie eine Steuerbefreiung von 430 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022), wenn Sie sich für die pauschalen Werbungskosten entscheiden. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 470 Euro).

    Wenn Sie einen Firmenwagen für Fahrgemeinschaften im Rahmen einer organisierten gemeinschaftlichen Beförderung nutzen, bei dem der Anteil der Fahrgemeinschaft mindestens 80 % der Fahrt ausmacht, und Sie den Wagen nicht für Privatfahrten nutzen dürfen, handelt es sich um eine Steuerbefreiung für Sozialvorteil. Dennoch können Sie Ihre Werbungskosten mit 0,15 Euro pro Kilometer nachweisen. Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz wird in diesem Fall auf maximal 100 km pro einfache Fahrt begrenzt.

    Vorteile als Fahrer:  zusammenfassendes Schema (PDF, 248.24 KB)

  • Was sind meine Vorteile als Fahrgast?

    Wenn Sie sich für pauschale Kosten entscheiden, ist die Entschädigung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber für Fahrgemeinschaften im Rahmen einer organisierten gemeinschaftlichen Beförderung erhalten, bis maximal zum Preis eines monatlichen Zugabonnements erster Klasse für die gleiche Entfernung steuerfrei.

    Wenn Sie sich dafür entscheiden Ihre tatsächlichen Kosten nachzuweisen, können Sie die in Fahrgemeinschaft zurückgelegten Kilometer mit 0,15 Euro pro Kilometer (begrenzt auf 100 Kilometer pro einfache Fahrt) berechnen, oder Sie können 75 % der tatsächlich an den Fahrer gezahlten Kosten angeben. Allerdings müssen Sie dann nachweisen können, dass Sie diese Kosten tatsächlich bezahlt haben. Die Entschädigung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten ist dann ganz steuerpflichtig; Es gibt keine Steuerbefreiung.

    Vorteile als Fahrgast:  zusammenfassendes Schema (PDF, 237.81 KB)

  • Ich bilde eine Fahrgemeinschaft mit einer Person einer anderen Gesellschaft. Habe ich auch Anspruch auf einen Steuervorteil?

    Um Anrecht auf den Steuervorteil zu haben, müssen Personen, die eine Fahrgemeinschaft bilden, nicht unbedingt in der gleichen Gesellschaft arbeiten. Ihr Fahrgemeinschaftspartner kann auch Ihr Ehepartner oder Partner sein. Wird diese Form der spontanen Fahrgemeinschaft vom Arbeitgeber vertraglich festgelegt, können beide Partner den Steuervorteil in Anspruch nehmen. Ein Abkommen über die organisierte gemeinschaftliche Beförderung kann auch von mehreren Arbeitgebern gemeinsam abgeschlossen werden.

  • Werde ich als Fahrer auf die Entschädigung besteuert, die ich von meinen Mitfahrern erhalte?

    Häufig zahlt der Fahrgast eine Entschädigung zur Deckung der Kosten. Diese Entschädigung ist nicht steuerpflichtig, wenn die Summe des Beitrags aller Fahrgäste die Kilometerentschädigung, die der Staat seinen Personalmitgliedern für Dienstfahrten gewährt, nicht übersteigt:

    • vom 01.01.2022 bis 28.02.2022: maximal 0,3707 Euro pro gefahrenem Kilometer
    • vom 01.03.2022 bis 30.06.2022: maximal 0,4020 Euro pro gefahrenem Kilometer
    • vom 01.07.2022 bis 30.09.2022: maximal 0,4170 Euro pro gefahrenem Kilometer
    • vom 01.10.2022 bis 31.12.2022: maximal 0,4201 Euro pro gefahrenem Kilometer
    • vom 01.01.2023 bis 31.03.2023: maximal 0,4259 Euro pro gefahrenem Kilometer
    • vom 01.04.2023 bis 30.06.2023: maximal 0,4246 Euro pro gefahrenem Kilometer

    In diesem Fall müssen Sie die Entschädigung nicht erklären, diese ist also nicht steuerpflichtig.

  • Ich habe nicht das ganze Jahr oder nur ein paar Tage die Woche eine Fahrgemeinschaft gebildet. Habe ich Anspruch auf einen Steuervorteil?

    Ja. Die Entschädigung muss jedoch entsprechend der verwendeten Fortbewegungsweise aufgeteilt werden. Die an Fahrgemeinschaften gebundene Entschädigung wird bis maximal zum Preis eines monatlichen Zugabonnements erster Klasse für die gleiche Entfernung von der Steuer befreit.

    Wenn eine andere Entschädigung gewährt wird (z. B. für die Nutzung des Zuges nach der Nutzung der organisierten gemeinschaftlichen Beförderung), folgt sie ihrem eigenen Besteuerungssystem.

    Auch wenn Ihr Arbeitgeber den vollen Betrag der Entschädigung in Rubrik 17, c angibt, können Sie die Steuerbefreiung der Entschädigung beantragen. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie die Fahrten im Rahmen der organisierten gemeinschaftlichen Beförderung zurückgelegt haben oder dass Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt haben.

  • Wo finde ich weitere Informationen zur Steuerbefreiung der Entschädigung für die Benutzung einer organisierten gemeinschaftlichen Beförderung?