Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Alleinerziehende

Alleinerziehende, die bestimmte Bedingungen erfüllen, erhalten neben der gewöhnlichen Steuerermäßigung für Kinderbetreuung (45 %) eine zusätzliche Steuerermäßigung. Die zusätzliche Ermäßigung beträgt maximal 30 % und wird ab einem bestimmten Einkommen degressiv gesenkt.

Der Teil der zusätzlichen Steuerermäßigung, der nicht angerechnet werden kann, wird in eine rückzahlbare Steuergutschrift umgewandelt.
 

Alleinerziehende

  • Was sind die Bedingungen?

    Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

    • Am 1. Januar des Steuerjahres müssen Sie alleinerziehend sein:
      • mit mindestens einem Kind zu Lasten oder
      • es muss Ihnen ein Teil des Steuervorteils zuerkannt werden, weil die Unterbringung des Kindes oder der Kinder gleichmäßig aufgeteilt ist.​
    • Am 1. Januar des Steuerjahres gehören keine anderen Personen als Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister und Personen, die Sie während Ihrer Kindheit ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten hatten, zu Ihrem Haushalt.
    • Für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023 muss Ihr steuerpflichtiges Einkommen weniger als 22.720 Euro betragen. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 23.650 Euro).
    • Ihr Nettoberufseinkommen (ohne Arbeitslosengeld, Pensionen und getrennt steuerpflichtige Einkünfte) ist für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023 größer oder gleich an 3.820 Euro.​ (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 3.980 Euro).

    Um Anspruch auf die zusätzliche Steuerermäßigung für Kinderbetreuung zu haben, dürfen Sie für dieses Kind nicht die Erhöhung des Steuerfreibetrags für Kinder unter drei Jahren geltend gemacht haben.

  • Wie wird die zusätzliche Ermäßigung berechnet?

    Die zusätzliche Ermäßigung beträgt maximal 30 % und wird ab einem bestimmten Einkommen degressiv gesenkt:

    • Das steuerpflichtige Einkommen beträgt nicht mehr als 17.940 Euro für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: Die Erhöhung der Steuerermäßigung für Kinderbetreuung beträgt 30 %. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 18.660 Euro).
    • Das steuerpflichtige Einkommen beträgt mehr als 17.940 Euro für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: Die Erhöhung von 30 % wird nach einer Stufenregelung durch folgende Berechnung schrittweise gesenkt:
      • 30 % x ((22.720 Euro - steuerpflichtiges Einkommen) / (22.720 Euro - 17.940 Euro)) für Steuerjahr 2024.
      • 30 % x ((23.650 Euro - steuerpflichtiges Einkommen) / (23.650 Euro - 18.660 Euro)) für Steuerjahr 2025.

    Sobald das steuerpflichtige Einkommen für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023 22.720 Euro erreicht, wird die Erhöhung nicht mehr gewährt. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 23.650 Euro).