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Kinder

Wenn Sie eine oder mehrere Personen zu Lasten haben, erhalten Sie einen Steuervorteil in Form einer Erhöhung des Steuerfreibetrags. Das bedeutet, dass ein Teil Ihrer Einkünfte, der nicht besteuert wird, um eine bestimmte Summe erhöht wird, wodurch sich Ihre Steuer verringert. Daher ist es wichtig, zu wissen, welche Personen steuerlich als zu Ihren Lasten betrachtet werden können.
 

Kinder zu Lasten

  • Welche Kinder kann ich in meiner Steuererklärung zu Lasten nehmen?

    Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, können Sie folgende Kinder zu Lasten nehmen:
    • Ihre Kinder oder Adoptivkinder, Enkel und Urenkel,
    • ie Kinder, die Sie ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten haben.
    • Beispiel: Kinder, deren Eltern die elterliche Gewalt entzogen wurde
  • Welche Steuervorteile kann ich in Anspruch nehmen?

    Wenn Sie ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, können Sie folgende Steuervorteile in Anspruch nehmen:

    • Erhöhung des Steuerfreibetrags:
      Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023 Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024
      für 1 Kind zu Lasten € 1.850 € 1.920
      für 2 Kinder zu Lasten € 4.760 € 4.950
      für 3 Kinder zu Lasten € 10.660 € 11.090
      für 4 Kinder zu Lasten € 17.250 € 17.940
      für mehr als 4 Kinder zu Lasten
            Zuschlag pro Kind ab dem 4. Kind
      € 17.250
           € 6.580
      € 17.940
           € 6.850

      Ein Kind mit einer Behinderung wird für die Erhöhung des Steuerfreibetrags als zwei Kinder zu Lasten gezählt.

      Wenn Sie beispielsweise zwei Kinder haben, von denen eines eine Behinderung hat, wird die gleiche Erhöhung des Steuerfreibetrags angewandt wie bei drei Kindern zu Lasten.

    • Erhöhung des Steuerfreibetrags für jedes Kind unter 3 Jahren:
      Für jedes Kind unter 3 Jahren, für das Sie keine Kinderbetreuungskosten abgezogen haben: 690 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 720 Euro).
       
    • Erhöhung des Steuerfreibetrags für Personen mit Kind zu Lasten, die einzeln veranlagt werden:
      Wenn Sie einzeln veranlagt werden und ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, haben Sie auch Anspruch auf eine Erhöhung des Steuerfreibetrags von 1.850 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 1.920 Euro).

      Diese Erhöhung von 1.850 Euro kann noch zusätzlich erhöht werden, wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:
      • Am 1. Januar des Steuerjahres gehören außer Ihren Kindern, Pflegekindern, Enkeln, Urenkeln, Eltern, Adoptiveltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwistern keine weiteren Personen zu Ihrem Haushalt.
      • Ihr steuerpflichtiges Einkommen beträgt weniger als 22.720 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 23.650 Euro).
      • Ihre beruflichen Nettoeinkünfte betragen mindestens 3.820 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) ohne Berücksichtigung von Arbeitslosengeld, Pensionen und getrennt steuerpflichtigen Einkünften (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 3.980 Euro).
         
      Diese zusätzliche Erhöhung beträgt:
      • 1.200 Euro, wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen 17.940 Euro nicht übersteigt (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023).
      • 1.250 Euro, wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen 18.660 Euro nicht übersteigt (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024).
      • 1.200 Euro x ((22.720 Euro - Ihr steuerpflichtiges Einkommen) / 4.780 Euro), wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen zwischen 17.940 und 22.720 Euro liegt (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023).
      • 1.250 Euro x ((23.650 Euro - Ihr steuerpflichtiges Einkommen) / 4.990 Euro), wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen zwischen 18.660 und 23.650 Euro liegt (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024).
         
    • Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten:
      Siehe „Kinderbetreuung
  • Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um zu Lasten sein zu können?

    Damit das Kind für Steuerjahr 2024, Einkommen 2023, zu Lasten sein kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Das Kind muss am 1. Januar 2024 zu Ihrem Haushalt gehören.
      Das bedeutet, dass das Kind, das Sie zu Lasten nehmen möchten, tatsächlich und dauerhaft bei Ihnen leben muss.

      Achtung!

      Ein Kind, das das Haus der Familie wegen eines Studiums, aus gesundheitlichen Gründen usw. vorübergehend verlassen hat, gilt in der Regel immer noch als Mitglied des Haushalts.

      ​Gelten am 1. Januar 2024 auch als Mitglied Ihres Haushalts:
      • Kinder, die 2023 gestorben sind, sofern sie bereits für das vorangegangene Steuerjahr (d. h. Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022) zu Lasten waren,
      • Kinder, die 2023 geboren und gestorben sind,
      • 2023 tot geborene oder 2023 nach einer Schwangerschaft von mindestens 180 Tagen durch eine Fehlgeburt verlorene Kinder,
      • 2023 vermisste oder entführte Kinder, die bereits für das Steuerjahr 2023 zu Ihren Lasten waren und am 01.01.2024 noch keine 18 Jahre alt waren oder die 2023 geboren sind, unter der Bedingung, dass Sie spätestens am 31.12.2023 deren Verschwinden oder Entführung bei der Polizei angezeigt oder eine diesbezügliche Klage bei der Staatsanwaltschaft oder den für Kindesentführung zuständigen belgischen Behörden eingereicht haben
         
    2. Die Nettoexistenzmittel des Kindes dürfen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
      Siehe nächste Frage.
       
    3. Das Kind darf keine Entlohnungen erhalten, die für Sie berufliche Werbungskosten darstellen.
      Beispiel: Während der Ferien hilft Ihr Sohn Ihnen in der Familienmetzgerei und Sie ziehen seinen Lohn als Werbungskosten von Ihrem Einkommen ab. In diesem Moment kann Ihr Sohn nicht mehr als zu Ihren Lasten gelten, unabhängig von der Höhe seiner Existenzmittel!
       
    4. Das Kind darf als selbstständiger Student keine Entlohnungen als Unternehmensleiter erhalten haben,
      • die Werbungskosten einer Gesellschaft darstellen, in der Sie direkt oder indirekt Unternehmensleiter sind und über die Sie die Kontrolle ausüben, und
      • die mehr als 2.000 Euro brutto betragen und mehr als die Hälfte der steuerpflichtigen Einkünfte des Kindes darstellen (ohne Berücksichtigung eventueller Unterhaltsleistungen).
  • Mein Kind hat einen Studentenjob. Wie hoch ist der Höchstbetrag des Einkommens, damit es noch zu meinen Lasten bleiben kann?

    Die Nettoexistenzmittel eines Kindes zu Lasten dürfen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.

    Dieser Betrag variiert grundsätzlich je nachdem, ob Sie einzeln oder mit Ihrem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner veranlagt werden:

    Für die Steuerjahre 2024 und 2025 wird das anders sein. Für diese beiden Steuerjahre wird für alle Kinder die Höchstgrenze angewandt: 7.010 Euro für das Steuerjahr 2024 - Einkünfte 2023 und 7.290 Euro für das Steuerjahr 2025 - Einkünfte 2024.

    Wenn Sie Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Ihres Kindes
    (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023)
    Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Ihres Kindes
    (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024)
    mit Ihrem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner veranlagt werden € 7.010 € 7.290
    einzeln veranlagt werden und das Kind steuerlich nicht als behindert gilt € 7.010 € 7.290
    einzeln veranlagt werden und das Kind steuerlich als behindert gilt € 7.010 € 7.290

    Berechnung des Nettobetrags

    Bruttobetrag
    Freibetrag
    – pauschale Kosten (20 % des Bruttobetrags*) oder nachgewiesene tatsächliche Werbungskosten (wenn höher)
    = Nettobetrag

    * Für Entlohnungen von Arbeitnehmern und Profite: Mindestbetrag 530 Euro (Steuer­jahr 2024, Einkünfte 2023)
    * Für Entlohnungen von Arbeitnehmern und Profite: Mindestbetrag 550 Euro (Steuer­jahr 2025, Einkünfte 2024)

    Beispiel

    Im Jahr 2023 erhielt ein Student im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags für Studenten ein Bruttoeinkommen von 12.000 Euro.

    Gilt er als Person zu Lasten?

    12.000 Euro

    – 3.910 Euro (Freibetrag für Existenzmittel – Steuerjahr 2025, Einkommensjahr 2024: 3.310 Euro)

    = 8.810 Euro

    – 1.762 Euro (8.810 x 20 % pauschale Kosten = 1.762 Euro, Überschreitung des Mindestbetrags von 480 Euro)

    = 7.048 Euro

    Der Student ist nicht zu Lasten, denn der Betrag seiner Nettoexistenzmittel ist höher als 7.010 Euro.

    Wenn wir davon ausgehen, dass der Student im Jahr 2024 im Rahmen eines Be­schäftigungsvertrags für Studenten ein Bruttoeinkommen von 12.000 Euro bezieht, ist er zu Lasten. Der Betrag der Nettoexistenzmittel liegt dann nämlich bei 6.952 Euro (= 12.000 Euro – 3.310 Euro (Freibetrag) – 1.738 Euro = 6.952 Euro), also unter dem Höchstbetrag von 7.290 Euro.

    Weitere Informationen finden Sie unter student@work.

  • Wer darf die Kinder zu Lasten nehmen, wenn die Eltern eine eheähnliche Gemeinschaft bilden?

    Wenn die Eltern eines Kindes eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, kann dieses Kind nur von demjenigen zu Lasten genommen werden, der als Familienoberhaupt gilt.  

    Wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, müssen Sie selbst beim Ausfüllen Ihrer Erklärung angeben, wer von beiden das Kind zu Lasten nimmt und somit als Familienoberhaupt gilt.

    Achtung!
    Dasselbe Kind kann nie gleichzeitig von mehreren Personen zu Lasten genommen werden.
  • Wer darf ein Kind im Jahr der Heirat seiner Eltern zu Lasten nehmen?

    Wenn Sie 2023 geheiratet haben, müssen Ihr Ehepartner und Sie in der Regel jeweils eine separate Steuererklärung einreichen.

    Wenn Sie bereits ein Kind mit Ihrem Ehepartner hatten, darf dieses Kind nur von einem der Ehepartner zu Lasten genommen werden.

    Sie müssen selbst beim Ausfüllen Ihrer Erklärung angeben, welcher der Ehepartner das Kind zu Lasten nimmt und somit als Familienoberhaupt gilt.

    Dasselbe gilt, wenn Sie 2023 eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben.

    Achtung!
    Dasselbe Kind kann nie gleichzeitig von mehreren Personen zu Lasten genommen werden.
  • Ich habe keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte. Was geschieht dann mit der Erhöhung des Steuerfreibetrags für Kinder zu Lasten?

    Wenn Sie keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte haben, können Sie die Erhöhung des Steuerfreibetrags für Kinder zu Lasten möglicherweise nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen.

    In diesem Fall kann der nicht angerechnete Teil der Steuer auf den Steuerfreibetrag für Kinder zu Lasten in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn von Ihrem Einkommen kein Berufssteuervorabzug einbehalten wurde und Sie keine weiteren Steuern zahlen müssen.

    Diese erstattungsfähige Steuergutschrift beträgt maximal 530 Euro für das Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023, pro Kind zu Lasten, für das keine steuerliche Mitelternschaft angewendet wird. (550 Euro für Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024).

    Dieser Betrag wird bei steuerlicher Mitelternschaft pro Kind halbiert. Der Höchstbetrag beträgt in diesem Fall 265 Euro für das Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023 (275 Euro für Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024) pro Kind, für das die steuerliche Mitelternschaft angewendet wird.

    Für die Anwendung des Höchstbetrags dieser Steuergutschrift pro Kind wird ein Kind mit einer Behinderung als zwei Kinder gezählt.

    Die erstattungsfähige Steuergutschrift für Kinder zu Lasten wird bei der Berechnung der Existenzmittel für das (äquivalente) Eingliederungseinkommen nicht berücksichtigt.