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Tarife unbewegliche Güter

Tarife für Schenkungen von unbeweglichen Gütern in der Wallonischen Region

  • Was versteht man unter gesetzlich Zusammenwohnendem in der Wallonischen Region?

    In der Wallonischen Region versteht man unter gesetzlich Zusammenwohnendem:

    • die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker zusammenwohnt
      und
    • mit der der Schenker eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs oder des Gesetzbuchs über das internationale Privatrecht abgegeben hat
  • Welcher Steuersatz wird bei der Schenkung einer Immobilie an einen Familienangehörigen in gerader Linie oder den Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner in der Wallonischen Region angewandt?

    Die Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Familienangehörigen in gerader Linie (Kind, Enkel, Elternteil, Großelternteil, usw.) oder einen Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner in der Wallonischen Region gibt seit dem 3. September 2018 Anlass zur Erhebung einer Schenkungssteuer auf den Bruttowert der vom Beschenkten erhaltenen Güter zu folgendem Steuersatz:

    Teilbetrag der Schenkung In gerader Linie, zwischen Ehepartnern und gesetzlich Zusammenwohnenden Partner
    von bis (einschließlich) anwendbarer Prozentsatz auf den entsprechenden Teilbetrag Gesamtbetrag der Steuer auf die vorangehenden Teilbeträge
    0,01 € 150.000 € 3 %
    150.000,01 € 250.000 € 9 % 4.500 €
    250.000,01 € 450.000 € 18 % 13.500 €
    Über 450.000 € 27 % 49.500 €

  • Kann ich eine Ermäßigung der Schenkungssteuer erhalten, wenn ich von meinem Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner eine Immobilie in der Wallonischen Region erhalte?

    Ja, als Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnender Partner können Sie eine Ermäßigung der Schenkungssteuer in Anspruch nehmen, wenn Sie am Tag der Erhebung der Steuer durch den Staat mindestens 3 lebende Kinder unter 21 Jahren haben.

    Die Ermäßigung beträgt 4 % pro Kind unter 21 Jahren und maximal 124 Euro pro Kind.

  • Welcher Steuersatz wird bei der Schenkung von Immobilien an eine andere Person als einen Familienangehörigen in gerader Linie oder den Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner in der Wallonischen Region angewandt?

    Die Schenkung von unbeweglichen Gütern an eine andere Person als einen Familienangehörigen in gerader Linie (Kind, Enkel, Elternteil, Großelternteil, usw.) oder den Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner in der Wallonischen Region gibt seit dem 3. September 2018 Anlass zur Erhebung einer Schenkungssteuer auf den Bruttowert der vom Beschenkten erhaltenen Güter zu folgendem Steuersatz:

    Teilbetrag der Schenkung Zwischen allen anderen Personen
    von bis (einschließlich) anwendbarer Prozentsatz auf den entsprechenden Teilbetrag Gesamtbetrag der Steuer auf die vorangehenden Teilbeträge
    0,01 € 150.000 € 10 %
    150.000,01 € 250.000 € 20 % 15.000 €
    250.000,01 € 450.000 € 30 % 35.000 €
    Über 450.000 € 40 % 95.000 €
  • Kann ich eine Ermäßigung der Schenkungssteuer erhalten, wenn ich von einer anderen Person als einem Familienangehörigen in gerader Linie oder meinem Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner eine Immobilie in der Wallonischen Region erhalte?

    Ja, als Beschenkter können Sie eine Ermäßigung der Schenkungssteuer in Anspruch nehmen, wenn Sie am Tag der Erhebung der Steuer durch den Staat mindestens 3 lebende Kinder unter 21 Jahren haben.

    Die Steuerermäßigung beträgt 2 % pro Kind unter 21 Jahren und maximal 62 Euro pro Kind.