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Ermäßigungen und Befreiungen

Die Ermäßigungen und Befreiungen betreffen sowohl die Erbschaftssteuer (Einwohner des Königreichs) als auch die Steuer auf Übertragung von Todes wegen (Nicht-Einwohner des Königreichs).

  • Ehepartner und gesetzlich Zusammenwohnende: Befreiung für Familienwohnung

    Der hinterbliebene Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende hat Anspruch auf die vollständige Befreiung auf den Nettoanteil an dem Gut:

    • das als Hauptwohnort des Verstorbenen diente
    • und dies seit mindestens fünf Jahren vor dem Sterbedatum.

    Dieser Nettoanteil wird also von der Besteuerungsgrundlage ausgeschlossen.

    Bedingungen

    • Es muss sich um den hinterbliebenen Ehepartner bzw. den gesetzlich zusammenwohnenden Partner handeln, unabhängig davon, in welchem Verwandtschaftsverhältnis dieser zu dem Verstorbenen steht.
    • Der Verstorbene kann ein Einwohner des Königreichs (Erbschaftssteuer) oder ein Nichteinwohner (Steuer auf Übertragung im Todesfall) sein.
    • Die Immobilie des Hauptwohnsitzes muss in der Wallonischen Region liegen.
    • Der Auszug aus dem Bevölkerungsregister bzw. aus dem Fremdenregister stellt eine Vermutung des Hauptwohnsitzes dar, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.
    • Es kann sich um den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehepartner bzw. der gesetzlich zusammenwohnenden Partner handeln, wenn ihr Zusammenwohnen durch tatsächliche Trennung, durch höhere Gewalt oder aus zwingenden Gründen familiärer, medizinischer, beruflicher oder sozialer Art beendet wurde.

    Wie kann ich eine entsprechende Anfrage stellen?

    Die vollständige Befreiung wird von Amts wegen gewährt, aber ihre Anwendung muss ausdrücklich in der Erklärung beantragt werden, wenn das Zusammenwohnen durch höhere Gewalt oder aus zwingendem Grund und ggf. nachgewiesener höherer Gewalt bzw. nachgewiesenem zwingendem Grund beendet wurde.

  • Erben in gerader Linie: ermäßigter Tarif für Familienwohnung

    Für den Nettoanteil an der Familienwohnung der Erben in gerader Linie gilt ein ermäßigter Tarif.

    Teilbetrag in Euro Steuersatz pro Teilbetrag (%) Auf die Gesamtheit der vorherigen Teilbeträge zu erhebender Gesamtbetrag
    von bis (einschließlich)
    0,01 25.000 1 %
    25.000,01 50.000 2 % 250 EUR
    50.000,01 175.000 5 % 750 EUR
    175.000,01 250.000 12 % 7.000 EUR
    250.000,01 500.000 24 % 16.000 EUR
    über 500.000 30 % 76.000 EUR

    Wie kann ich eine entsprechende Anfrage stellen?

    Die Anwendung dieses ermäßigten Tarifs müssen Sie in der Nachlasserklärung ausdrücklich beantragen.

  • Ehepartner, Zusammenwohnende und Erben in gerader Linie: teilweise Befreiung der Erbschaftssteuer

    Freibetrag

    Für den Ehepartner, gesetzlich Zusammenwohnenden oder Erben in gerader Linie ist der erste Teilbetrag von 12.500 EUR seines Nettoerbteils steuerfrei.

    Wenn der Nettoerbteil des Erben in gerader Linie 125.000 EUR nicht übersteigt, kommt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 12.500 EUR für den zweiten Teilbetrag hinzu, also eine Gesamtfreibetrag von 25.000 EUR.

    Zusätzlicher Freibetrag für Kinder unter 21 Jahren

    Die Kinder des Verstorbenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können eine zusätzliche Befreiung von 2.500 EUR pro vollständigem Jahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beanspruchen.

    Zudem wird die Hälfte der zusätzlichen Befreiungen, die den gemeinsamen Kindern beider Ehepartner gewährt werden, dem hinterbliebenen Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden gewährt.

    Beispiel

    Pierre Desmet stirbt und hinterlässt als Erbin seine Tochter Hilde, die 17 Jahre und 6 Monate alt ist.

    Nach Abzug der Beerdigungskosten und Pierres Schulden beläuft sich der Nachlass auf 150.000 Euro.

    Hilde hat Anrecht auf folgende Befreiungen:

    • ein befreiter Teilbetrag von 12.500 Euro
    • ein zusätzlich befreiter Teilbetrag von 2.500 Euro x 3 (= Anzahl vollständiger Jahre bis 21 Jahre), also 7.500 Euro

    Insgesamt: 20.000 Euro steuerfrei.

    Die von Hilde geschuldete Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet.

    12.500 befreit
    7.500 befreit
    5.000 zu 4 % = 200 EUR
    25.000 zu 5 % = 1.250 EUR
    50.000 zu 7 % = 3.500 EUR
    50.000 zu 10 % = 5.000 EUR
    Insgesamt = 9.950 EUR

  • Ermäßigung der Erbschaftssteuer für Erben mit mindestens 3 Kindern unter 21 Jahren

    Erben mit mindestens 3 lebenden Kindern, die zum Zeitpunkt des Todes das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten für jedes dieser Kinder eine Ermäßigung von 2 % der Erbschaftsteuer, wobei die Ermäßigung jedoch 62 EUR pro Kind nicht übersteigen darf.

    Für den hinterbliebenen Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden beträgt die Ermäßigung 4 % pro Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ohne jedoch 124 EUR pro Kind zu übersteigen.

  • Güter, die im Jahr des Nachlasses in einem neuen Nachlass aufgeführt werden: Ermäßigung um die Hälfte der Erbschaftssteuer

    Wenn die geerbten Güter innerhalb eines Jahres nach dem Todesfall Teil eines oder mehrerer neuer Nachlässe werden, wird die auf diese Güter geschuldete Erbschaftssteuer um die Hälfte reduziert.

    Der Betrag der Ermäßigung der Erbschaftssteuer darf jedoch nicht den Betrag der Erbschaftssteuer übersteigen, die auf den vorherigen Nachlass erhoben wurde.

  • Schenkungen durch Testamente an bestimmte Einrichtungen: Befreiungen und Ermäßigungen der Erbschaftssteuer

    Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer ist vorgesehen für testamentarische Schenkungen (testamentarische Vermächtnisse) an:

    • die Wallonische Region,
    • die Französische Gemeinschaft, die Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Agglomeration, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, die Französische und Flämische Gemeinschaftskommission, die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Region und die Flämische Gemeinschaft,
    • juristische Personen öffentlichen Rechts, die den oben genannten Einrichtungen gleichgestellt sind und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wurden und diesem unterliegen,
    • den Föderalstaat und Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums,
    • juristische Personen, die von den oben genannten Einrichtungen gegründet wurden.

    Ein Tarif von 5,5 % ist vorgesehen für Vermächtnisse an:

    • Provinzen,
    • Gemeinden,
    • öffentliche Einrichtungen der Provinzen und Gemeinden,
    • Interkommunale,
    • autonome Gemeindeunternehmen,
    • juristische Personen, die mit den vorgenannten Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes vergleichbar sind,
    • Unternehmen, die von der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft anerkannt sind,
    • den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie,
    • Einrichtungen des sozialen Wohnungsbaus gemäß Artikel 191 des Wallonischen Wohngesetzbuches und des nachhaltigen Wohnungsbaus, die von der wallonischen Regionalregierung als Agentur für Sozialwohnungen, Stadtviertelregie oder Vereinigung zur Förderung des Wohnungsbaus anerkannt sind.

    Ein Tarif von 7 % ist vorgesehen für Vermächtnisse an:

    • nationale und internationale VoGs,
    • Krankenkassen oder Krankenkassenverbände,
    • Berufsverbände,
    • private Stiftungen,
    • gemeinnützige Stiftungen.
  • Güter in Natura 2000-Gebieten: Befreiung von der Erbschaftssteuer

    Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer ist für Güter vorgesehen, die in Natura 2000-Gebieten liegen. Dabei handelt es sich um eine Liste von Naturgebieten von besonderem Wert, die im Belgischen Staatsblatt aufgeführt sind.

    Unter bestimmten Bedingungen ist eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer für unbewegliche Güter vorgesehen, die sich in Gebieten befinden, die für das Natura-2000-Netz in Betracht kommen und der primären Schutzregelung unterliegen.

    Darüber hinaus sind weitere Befreiungen vorgesehen für:

    • den Wert von Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten festgelegt durch das Forstgesetzbuch,
    • den Wert von Aktien und Anteilen einer Forstbetriebsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes vom 6. Mai 1999 zur Förderung der Gründung von zivilrechtlichen Gesellschaften von Forstbetriebsgemeinschaften.

    Wie kann ich eine entsprechende Anfrage stellen?

    Sie müssen die Befreiung in der Nachlasserklärung beantragen. Bei Fragen zu spezifischen Aspekten dieses Verfahrens wenden Sie sich am besten vorher an Ihren Notar oder an ein Amt Rechtssicherheit.

  • Ehepartner, gesetzlich Zusammenwohnende und Erben in gerader Linie: Befreiung bei Tod durch eine außergewöhnliche Gewalttat

    Für den Todesfall infolge einer außergewöhnlichen Gewalttat ist eine Befreiung von der Erbschaftsteuer bis zu einem Betrag von 250.000 EUR vorgesehen.

    Als außergewöhnliche Gewalttat gilt jede von einer einzelnen Person oder einer Personengruppe vorsätzlich begangene Gewalttat, die in der Bevölkerung ein Gefühl der Angst und Unsicherheit hervorgerufen hat, und zwar einerseits aufgrund der Gewalttätigkeit der Tat selbst und andererseits aufgrund der schwerwiegenden Folgen, die sich daraus ergeben haben, wie z. B. Tod und Angriff auf die körperliche und/oder moralische Unversehrtheit der zum Zeitpunkt der Tat anwesenden Bevölkerung.

    Wer kann diese Befreiung in Anspruch nehmen?

    • Ehepartner und gesetzlich Zusammenwohnende
    • Erben in gerader Linie
    • Erben in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad
    • Verwandte in absteigender Linie bis zum ersten Grad, Erben in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad

    Wie kann ich eine entsprechende Anfrage stellen?

    Fügen Sie der Nachlasserklärung eine Bescheinigung der Operativen Generaldirektion Steuerwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie bei, die bestätigt, dass der Verstorbene infolge einer außergewöhnlichen Gewalttat verstorben ist.

    Für weitere Informationen zu dieser Bescheinigung wenden Sie sich bitte an den Öffentlichen Dienst der Wallonie - Steuerwesen.

  • Geschützte unbewegliche Güter: Befreiung der Erbschaftssteuer für Unterhaltsarbeiten

    Bei geschützten Denkmälern ist eine Befreiung von der Erbschaftssteuer für Erben vorgesehen, die das Eigentum oder den Nießbrauch erwerben. Der Betrag der Befreiung muss für Investitionen in das Denkmal verwendet werden.

    Wer kann diese Befreiung in Anspruch nehmen?

    • Ehepartner und gesetzlich Zusammenwohnende
    • Erben in gerader Linie
    • Erben in der Seitenlinie bis zum dritten Grad

    Unter welchen Bedingungen?

    • Sie müssen innerhalb von 10 Jahren nach dem Sterbedatum einen Betrag in Höhe des Freibetrags der Erbschaftssteuer in die Pflege, Instandhaltung und Restaurierung des geschützten Denkmals investieren.
    • Nach Abschluss der Investitionen müssen Sie eine Bescheinigung der wallonischen Behörden vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Investitionen für einen Betrag getätigt wurden, der mindestens dem Betrag der befreiten Erbschaftssteuer entspricht.
    • Alle Erben müssen das Eigentum oder den Nießbrauch an dem Denkmal behalten, bis die Bescheinigung der wallonischen Behörde vorliegt. Die Befreiung gilt jedoch weiterhin bei Eigentums- oder Nießbrauchänderungen von Todes wegen oder bei Übertragungen zwischen Ehepartnern, zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad.

    Wichtig: Wenn diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist, müssen alle Erben, denen die Befreiung gewährt wurde, die Erbschaftssteuer zahlen, es sei denn, die Bedingung ist aufgrund höherer Gewalt oder aus zwingenden Gründen administrativer Art nicht mehr erfüllt.

    Wie kann ich eine entsprechende Anfrage stellen?

    • Sie müssen die Befreiung in der Nachlasserklärung beantragen (sie erfolgt nicht automatisch).
    • Vermerken Sie in der Erklärung das Datum und die Entscheidung in Bezug auf die Unterschutzstellung des unbeweglichen Gutes und fügen Sie eine Kopie dieser Entscheidung bei.
    • Fügen Sie der Nachlasserklärung eine Liste der zu tätigenden Investitionen bei. Beantragen Sie die Liste bei der wallonischen Verwaltung (Achtung: Die wallonische Verwaltung verfügt über eine Frist von 45 Tagen, um diese Liste zu liefern).
  • Unternehmensübertragung: ermäßigter Tarif der Erbschaftssteuer (0 %)

    Unter gewissen Umständen und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen kann der Tarif der Erbschaftssteuer auf 0 % des Reinvermögens eines Unternehmens ermäßigt werden, wenn der Nachlass oder die Abwicklung des ehelichen Güterstandes von Todes wegen ein dingliches Recht enthält.

    Wenden Sie sich am besten an Ihren Notar oder an Ihr Amt Rechtssicherheit, um Ihre spezifische Situation zu prüfen.

  • Unbebaute unbewegliche Güter mit Landpachtvertrag langer Dauer und Laufbahnpachtvertrag: ermäßigter Tarif (Inkrafttreten am 01.01.2021)

    Unter Einhaltung bestimmter Bedingungen ist eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer für unbebaute unbewegliche Güter in der Wallonischen Region mit einem Landpachtvertrag langer Dauer oder Laufbahnpachtvertrag vorgesehen.

    Landpachtvertrag langer Dauer

    Die Ermäßigung beträgt:

    • 55 % auf die ersten 4 Hektar,
    • 30 % auf die Hektar über die ersten 4 Hektar hinaus.

    Laufbahnpachtvertrag

    Die Ermäßigung beträgt:

    • 75 % auf die ersten 4 Hektar,
    • 50 % auf die Hektar über die ersten 4 Hektar hinaus.

    Die Ermäßigung für Landpachtverträge langer Dauer oder Laufbahnpachtverträge wird um 10 % reduziert, wenn der Pächter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses älter als 35 Jahre ist.

    Der Landpachtvertrag muss:

    • an die wallonische Beobachtungsstelle für Grund und Boden (Observatoire foncier wallon) zugestellt werden,
    • durch authentische Urkunde entsprechend den für den Landpachtvertrag geltenden Regeln aus dem Zivilgesetzbuch aufgestellt werden.
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