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Gebietsfremde

Berufssteuervorabzug auf Entlohnungen von Gebietsfremden, die in Belgien beschäftigt sind

Entlohnungen, die ein belgischer Arbeitgeber oder eine belgische Niederlassung eines nicht ansässigen Arbeitgebers (für den die Entlohnungen Werbungskosten darstellen) einem Gebietsfremden zahlt, der in Belgien beschäftigt ist, unterliegen dem Berufssteuervorabzug.

Um den Berufssteuervorabzug korrekt bestimmen zu können, ist es wichtig, zwischen folgenden 2 Kategorien von Arbeitnehmern zu unterscheiden:

  • Für Gebietsfremde, die Entlohnungen erhalten haben für:
    • Arbeitsleistungen, die in Belgien durchgeführt wurden,
    • in Ausführung eines oder mehrerer Arbeitsverträge, die das gesamte Kalenderjahr umfassen
    • und unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsleistungen mindestens 75 % der gesetzlichen Arbeitsdauer pro Vertrag betragen,

           wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle I oder II berechnet.

  • Für Gebietsfremde, die die obengenannten Bedingungen erfüllen, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle III berechnet. Diese Tabelle berücksichtigt nicht die persönliche oder familiäre Situation der Betroffenen, sodass keine Ermäßigung für diese Situation bei der Berechnung des Berufssteuervorabzugs gewährt wird.

Die vorgenannten Bestimmungen werden auch auf Entlohnungen angewandt, die an Gebietsfremde im Rahmen ihrer Funktion als Unternehmensleiter gezahlt oder zuerkannt werden.

Berufssteuervorabzug auf Gewinne und Profite (Artikel 228 § 3 EStGB 92), die an Gebietsfremde gezahlt werden

Schuldner, Verwahrer, Mandatsinhaber oder Zwischenpersonen, die Gebietsfremden Gewinne und Profite zahlen oder zuerkennen, auf die sich Artikel 228 § 3 EStGB 92 bezieht, schulden den Berufssteuervorabzug.

Der Satz des Berufssteuervorabzugs auf die in Artikel 228 § 3 EstGB 92 geschuldeten Einkünfte beträgt 33 % der Einkünfte (nach Abzug einer Kostenpauschale von 50 % des Bruttobetrags der Einkünfte).

Der Betrag dieses Vorabzugs ist jedoch begrenzt auf den Höchstbetrag der Einbehaltung an der Quelle, der im geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen ist.

Die im Staatsblatt vom 23. Juli 2014 veröffentlichten Verwaltungsrichtlinien sowie der Mindestbetrag der Einkünfte werden seit 1. Juli 2016 nicht mehr angewandt.