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Elektronische Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

Elektronische Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

  • Um welche Dienstleistungen handelt es sich?

    • Elektronische Dienstleistungen: Dienstleistungen, die über Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre. Es handelt sich hier u. a. um: Online-Verkehrs- und Wetterinformationen, Abonnements von Online-Zeitungen und -Zeitschriften, Online-Datenspeicherung, Zugriff auf Herunterladen von Software, Nutzung von Suchmaschinen, Online-Spiele usw.
    • Telekommunikationsdienstleistungen: Dienstleistungen, mit denen Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht werden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang. Es handelt sich hier um Telefondienste, Internetzugang, Voicemail usw.
    • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen: Dienstleistungen in Form von Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder Ansehen zur Verfügung gestellt werden.
  • Wie wird der Ort bestimmt?

    Der Ort der elektronischen Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige hängt unabhängig von Ihrem Niederlassungsort davon ab, ob der Jahresumsatz, die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Schwelle, überschritten hat oder nicht.

    Ihr Jahresumsatz beträgt nicht mehr als 10.000 Euro 

    Sie können sich entscheiden für die Besteuerung der Umsätze:

    • entweder in Belgien: Sie müssen MOSS also nicht verwenden
    • oder im Verbrauchsmitgliedsstaat: Sie können wählen, ob Sie MOSS verwenden möchten oder nicht

    Wenn Sie MOSS bereits verwenden, können Sie sich von MOSS abmelden und die belgische MwSt. ab 1. Januar des folgenden Jahres anwenden.

    Wenn Sie sich für die Besteuerung im Verbrauchsmitgliedstaat entscheiden, müssen Sie diese Option zwei Jahre lang anwenden.

    Wenn Sie die Schwelle überschreiten, müssen Sie die Besteuerung im Verbrauchsmitgliedstaat für alle Ihre Umsätze, einschließlich dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, anwenden.

    Ihr Jahresumsatz beträgt mehr als 10.000 Euro

    Ihre Umsätze müssen im Verbrauchsmitgliedsstaat besteuert werden. Sie sind verpflichtet, MOSS zu verwenden.

    Zum Beispiel: ein belgisches Unternehmen bietet einem in Deutschland ansässigen Kunden (Privatperson) eine elektronische Dienstleistung in Form des Herunterladens eines Formulars an. Dieser Umsatz unterliegt der deutschen MwSt.

    Achtung!
    Ihre Wahl gilt für alle elektronischen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen:

    • entweder Registrierung beim MOSS Belgien und Erklärung in Belgien von allen steuerpflichtigen Umsätzen in anderen Mitgliedstaaten, in denen Sie nicht ansässig sind (über Intervat)
    • oder Registrierung als MwSt.-Pflichtiger in jedem einzelnen der Mitgliedstaaten, in denen der Kunde ansässig ist 
  • Was sind die Vorteile von MOSS?

    Die MOSS-Regelung ist eine administrative Vereinfachung für Sie. Dadurch wird vermieden, dass in jedem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, eine Identifizierung und Erklärung notwendig ist.

    Das bedeutet, dass:

    • der Betreiber sich einmal in die Regelung registriert,
    • eine einzige vierteljährliche Erklärung abgibt und eine einzige Zahlung vornimmt für alle Umsätze, die er in Mitgliedstaaten bewirkt, in denen er nicht ansässig ist.

    Für ein bestimmtes Quartal erhalten Sie von unserer Verwaltung einen Kontoauszug bei jeder Änderung Ihrer Lage (Eingang einer Zahlung, Erinnerung wegen Nichtabgabe, Versand von Zahlungen an Mitgliedstaaten usw.). Mit diesem Kontoauszug können Sie jederzeit Ihre Lage und die zu ergreifenden Maßnahmen kennen.

  • Wie muss ein belgisches Unternehmen die ausländische MwSt. auf diese Dienstleistungen erklären?

    Belgische Unternehmen müssen im Prinzip in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Dienstleistungen erbringen, eine MwSt.-Erklärung einreichen und dort die geschuldete MwSt. zahlen. Damit Sie sich nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihre Dienstleistungen anbieten, registrieren lassen müssen, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, Ihren MwSt.-Pflichten von Ihrem Mitgliedstaat aus über MOSS nachzukommen.

    Über MOSS können belgische Unternehmen alle Formalitäten für alle erbrachten Dienstleistungen in einem Mal und nur in Belgien erledigen:

    • die Registrierung im System erfolgt in Belgien auf elektronischem Weg (Mitgliedstaat der Niederlassung)
    • eine einzige elektronische Erklärung, die pro Mitgliedstaat den erzielten Umsatz und die geschuldete MwSt. enthält, wird vierteljährlich in Belgien eingereicht
    • eine einzige Zahlung, die den Gesamtbetrag der in den verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten geschuldeten MwSt. umfasst, erfolgt mit Verweis auf die entsprechende Erklärung in Belgien. Die Beträge werden dann von der belgischen Steuerverwaltung an die Steuerverwaltungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.
  • In welchen Fällen darf MOSS nicht verwendet werden?

    Sie dürfen MOSS nicht verwenden für Dienstleistungen, die Sie erbringen:

    • an Kunden, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind
    • an belgische Kunden (in Ihre gewöhnliche periodische Mehrwertsteuererklärung einzutragen)
    • in Mitgliedstaaten, in denen Sie über eine feste Niederlassung verfügen
  • Was ist, wenn ich diese Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtigen Geschäftskunden erbringe?

    Wenn Sie diese Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtigen Kunden innerhalb der Europäischen Union erbringen, ist der Ort des Umsatzes der Mitgliedstaat, in dem der Kunde ansässig ist. Die MwSt. muss also auch in diesem Mitgliedstaat gezahlt werden.

    Wenn Sie diese Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtigen Kunden außerhalb der Europäischen Union erbringen, ist der Ort des Umsatzes auch das Land, in dem der Kunde ansässig ist.

  • Welche Fakturierungsregeln muss ich anwenden?

    Seit 1. Januar 2019 müssen Sie die Fakturierungsregeln des Mitgliedstaates der Identifizierung anwenden (und nicht mehr diejenigen des Verbrauchsmitgliedsstaates).

  • Noch Fragen?