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Innergemeinschaftliche Liste

Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze

  • Was ist die Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze?

    Diese Liste führt die Umsätze auf, die Ihr Unternehmen im Laufe des Monats, Quartals oder Vorjahres mit Kunden getätigt hat, die für MwSt.-Zwecke in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfasst wurden.

    Diese Liste enthält für jeden Kunden:

    • die MwSt.-Identifikationsnummer,
    • den Betrag der bewirkten Umsätze,
    • den Code der Umsatzkategorie (siehe unten),
    • wenn Sie eine Berichtigung einem in einer vorherigen Liste vermerkten Umsatz hinzufügen müssen: den Zeitraum dieser innergemeinschaftlichen Liste.
  • Muss ich eine Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze einreichen?

    Ja, wenn Ihr Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist.  

    Sollte Ihr Unternehmen während des abgelaufenen Zeitraums keine Umsätze getätigt haben, die in die Liste eingetragen werden müssen, und auch keine Berichtigungen an vorher hinterlegten Listen vornehmen müssen, müssen Sie keine Liste (auch keine „leere“ Liste) für den betreffenden Zeitraum hinterlegen.

  • Welche Umsätze muss ich in die innergemeinschaftliche Liste eintragen?

    Es gibt drei Umsatzkategorien, die in die Liste eingetragen werden müssen: 

    • steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern (Umsätze der Kategorie I: Code „L“)
    • Lieferungen von Gütern im Mitgliedstaat der Ankunft des Versands bzw. der Beförderung von Gütern im Rahmen von Dreiecksgeschäften (Umsätze der Kategorie II: Code „T“)
    • Dienstleistungen, die aufgrund des allgemeinen Kriteriums im Land der Niederlassung des Dienstleistungsempfängers lokalisiert sind, in dem er MwSt.-Schuldner ist. Dies gilt sofern diese Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat nicht steuerfrei sind (Umsatzkategorie III: Code „S“)

     Richtlinien zur Abfassung der MwSt.-Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze (PDF, 480.6 KB)

  • Wann muss ich die Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze einreichen?

    Monatliche Erklärungen

    Wenn Sie monatliche MwSt.-Erklärungen einreichen, müssen Sie auch monatliche innergemeinschaftliche Listen einreichen. Siehe Kalender.

    Vierteljährliche Erklärungen

    Wenn Sie vierteljährliche MwSt.-Erklärungen einreichen, können Sie auch vierteljährliche innergemeinschaftliche Listen einreichen. 

    Wenn jedoch der vierteljährliche Gesamtbetrag der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und der im Rahmen von Dreiecksgeschäften erfolgten Verkäufe die Schwelle von 50.000 Euro im Laufe des Quartals oder im Laufe von mindestens einem der vorhergehenden vier Kalenderquartale überschritten hat, müssen Sie trotzdem monatliche innergemeinschaftliche Listen einreichen. In diesem Fall müssen Sie monatliche Listen ab dem Monat nach dem Quartal, in dem die Schwelle überschritten wurde, einreichen. Sie müssen dies für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten fortsetzen. Siehe Kalender.

    Sonderregelung für Landwirte

    Wenn Ihr Unternehmen der Sonderregelung für Landwirte unterliegt, müssen Sie eine jährliche innergemeinschaftliche Liste einreichen. Siehe Kalender.

  • Wie muss ich die Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze einreichen?

    Wenn Ihr Unternehmen periodische Mehrwertsteuererklärungen einreichen muss, müssen Sie die innergemeinschaftliche Liste grundsätzlich elektronisch über Intervat einreichen.  

    Wenn Sie Ihre periodischen MwSt.-Erklärungen auf Papier ausfüllen, können Sie dies auch für die innergemeinschaftliche Liste tun. Sie müssen das Formular bei dem für Sie zuständigen Amt beantragen und ausgefüllt an das Scanningcenter zurücksenden. 

    Wenn Ihr Unternehmen einer anderen Regelung unterliegt (Steuerbefreiungsregelung, Regelung für Landwirte, ausländische Steuerpflichtige usw.), sind Sie von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung befreit. Sie können jedoch, einfachheitshalber, Intervat verwenden. 

    Weitere Informationen zu Intervat.

    Weitere Informationen zum  Papierformular (PDF, 480.6 KB).