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Landwirtschaftliche Regelung

Die landwirtschaftliche Sonderregelung wurde am 1. Januar 2022 geändert.

Sonderregelung für Landwirte

  • An welche Steuerpflichtige richtet sich die landwirtschaftliche Sonderregelung?

    Die landwirtschaftliche Sonderregelung gilt für steuerpflichtige Landwirte, deren Tätigkeit aus Nachfolgendem besteht:

    • Landwirtschaft im Allgemeinen, Gemüse-, Obst-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Anbau von Pilzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut sowie Weinbau
    • Vieh-, Geflügel- und Kaninchenzucht, Imkerei
    • Baumschule
    • Forstwirtschaft 

    Der Landwirt muss die Güter erzeugt oder angebaut haben und muss sie liefern

    • entweder so wie er sie erzeugt oder geerntet hat,
    • oder nach einer Primärverarbeitung, die gewohnheitsmäßig in einem Landwirtschaftsbetrieb erfolgt. 

    Der Landwirt ist nicht verpflichtet, die landwirtschaftliche Sonderregelung anzuwenden. Er kann sich entscheiden:

    • für die normale Steuerregelung mit Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Erklärungen
    • oder, gegebenenfalls, für die Steuerbefreiungsregelung
  • Woraus besteht die landwirtschaftliche Sonderregelung?

    Der Landwirt ist von den meisten Verpflichtungen befreit, die für ihn im Rahmen der normalen Steuerregelung gelten würden (mit Ausnahme seiner innergemeinschaftlichen Umsätze):

    • er muss keine Rechnung ausstellen,
    • er muss die MwSt. nicht an die Staatskasse zahlen,
    • er muss keine periodische Erklärung einreichen. 

    Er darf die ihm von seinen Lieferern in Rechnung gestellte MwSt. nicht in Abzug bringen, aber er erhält die MwSt. in Form von Pauschalausgleichszahlungen zurück, die seine steuerpflichtigen Kunden ihm zahlen müssen. 

    Seine Kunden stellen ihm einen Kaufschein aus, auf dem der Preis und der Betrag der Pauschalausgleichszahlung (2 % für Lieferungen von Holz oder 6 % für andere Lieferungen und auf Dienstleistungen) aufgeführt wird.

  • Welche Umsätze fallen unter die landwirtschaftliche Sonderregelung?

    1. Lieferung von Gütern, die vom Landwirt erzeugt oder angebaut wurden, und von Vieh, das er in seiner Eigenschaft als Landwirt gezüchtet hat,
      • in dem Zustand wie er sie erzeugt, angebaut oder gezüchtet hat,
      • oder nach einer Primärverarbeitung, die normalerweise in einem Landwirtschaftsbetrieb erfolgt.
         
    2. Dienstleistungen, die in Ausführung von Anbau- oder Zuchtverträgen erbracht werden, die Güter oder Tiere zum Gegenstand haben, deren Lieferung unter Punkt 1 erwähnt wäre, wenn der Landwirt sie für eigene Rechnung erzeugen beziehungsweise züchten würde,
       
    3. Erbringung von nicht unter Punkt 2 erwähnten Dienstleistungen als gegenseitige landwirtschaftliche Hilfe, ohne Einsatz von Maschinen, außer solchen, die nur ausnahmsweise für Arbeiten zugunsten anderer verwendet werden,
       
    4. Lieferung von Gütern, die in seinem Betrieb benutzt werden, einschließlich Investitionsgütern.
       
    5. Von einem Tiermastbetrieb erhaltene Vergütung für das Ausbringen von Gülle oder Mist auf landwirtschaftlichem Gelände oder für die Abholung von Gülle oder Mist aus einem solchen Mastbetrieb, um sie/ihn auf landwirtschaftlichem Gelände dieses Betriebs oder eines anderen Landwirts oder auf seinem eigenen landwirtschaftlichen Gelände auszubringen,
       
    6. Abholung verdorbener landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse durch den Landwirt gegen Vergütung, um sie auf landwirtschaftlichem Gelände zu verteilen,
       
    7. Zeitweilige Übertragung von Produktionsquoten,
       
    8. Übertragung von Emissionszertifikaten in Bezug auf den Landwirtschaftsbetrieb,
       
    9. Abtretung von Prämienrechten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik,
       
    10. Erbringung von Dienstleistungen, die zur Produktion von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beitragen, mit Ausnahme von saisonbedingten Immobilienarbeiten wie:
      • das Kugelstrahlverfahren oder Schneeräumen auf Straßen für Rechnung einer Gemeinde,
      • Aufforstungsarbeiten für Rechnung forstwirtschaftlicher Betriebe oder Holzhändler,
      • Anbau- oder Erntearbeiten, die für Rechnung anderer Landwirte durchgeführt werden.
  • Kann die landwirtschaftliche Sonderregelung mit einer anderen Regelung kombiniert werden?

    Wenn der Landwirt neben seiner landwirtschaftlichen Haupttätigkeit einen weiteren Tätigkeitssektor entwickelt, der nicht unter die landwirtschaftliche Sonderregelung fallen kann, ist es unter sehr strikten Bedingungen und in sehr spezifischen Fällen möglich, die landwirtschaftliche Regelung mit der normalen Regelung oder der Pauschalregelung oder der Steuerbefreiungsregelung zu kombinieren.

    Dann wird angenommen, dass der Landwirt seine Tätigkeit in zwei verschiedenen Sektoren ausübt, von denen jeder seiner eigenen MwSt.-Regelung folgt:

    1. ein Sektor, der seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit entspricht und der der landwirtschaftlichen Sonderregelung unterliegt,
    2. ein anderer Tätigkeitssektor, der die gesamten von der landwirtschaftlichen Sonderregelung ausgeschlossenen Umsätze zusammenfasst und der seiner eigenen Steuerregelung (normale, pauschale oder Steuerbefreiungsregelung) unterliegt.

    Ein Landwirt, der für einige dieser Umsätze die landwirtschaftliche Regelung mit der normalen Regelung kumuliert, darf für andere Umsätze keinesfalls die Steuerbefreiungsregelung anwenden, da die normale Regelung und die Steuerbefreiungsregelung unvereinbar sind.
     

    Umsätze, für die der Landwirt die landwirtschaftliche Regelung für seine Haupttätigkeit als Landwirt mit der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der Pauschalregelung unter bestimmten Bedingungen kumulieren kann

    1. Lieferung von Gütern, die vom Landwirt erzeugt oder angebaut wurden, und von Vieh, das er in seiner Eigenschaft als Landwirt gezüchtet hat:
      • in dem Zustand wie er sie erzeugt, angebaut oder gezüchtet hat,
      • oder nach einer Primärverarbeitung, die normalerweise in einem Landwirtschaftsbetrieb erfolgt und nicht dem Satz von 6 % unterliegen, ausgenommen Rohtabak und unverarbeiteter Tabak.

    Die landwirtschaftliche Regelung bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf Lieferungen dieser Erzeugnisse oder Tiere an die von der zuständigen Behörde zugelassenen Erzeugergenossenschaften, die Versteigerungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse organisieren.

    1. Die Ausführung von saisonbedingten Immobilienarbeiten wie:
      • das Kugelstrahlverfahren oder Schneeräumen auf Straßen für Rechnung einer Gemeinde,
      • Aufforstungsarbeiten für Rechnung forstwirtschaftlicher Betriebe oder Holzhändler,
      • Anbau- oder Erntearbeiten, die für Rechnung anderer Landwirte durchgeführt werden.
         
    2. Der Verkauf des über den Betrieb erzeugten Stroms,
       
    3. Die Übertragung von grünen Zertifikaten für über den Betrieb erzeugten Strom,
       
    4. Die Übertragung von Zertifikaten für thermische Energie oder Kraft-Wärme-Kopplung, die über den Betrieb erzeugt wurde,
       
    5. Die Lieferung von Gütern, die vom Landwirt erzeugt oder angebaut wurden, und von Vieh, das er in seiner Eigenschaft als Landwirt gezüchtet hat: 
      • die einer anderen als primären Verarbeitung unterzogen wurden,
      • sowie als Nebentätigkeit die Lieferung derselben Güter oder von Gütern, die von einem anderen Landwirt erzeugt wurden,
         
    6. Die Verpachtung von Jagdgebieten,
       
    7. Die Vermietung wesentlicher Elemente oder der Gesamtheit der Elemente des Landwirtschaftsbetriebs, wenn der Landwirt seine landwirtschaftliche Tätigkeit mit anderen Elementen des Betriebs fortsetzt,
       
    8. Dienstleistungen, die die Berechnung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen und die Entnahme von Bodenproben zum Gegenstand haben,
       
    9. Dienstleistungen in Lehrbauernhöfen und in therapeutischen Bauernhöfen sowie Bauernhöfe für angepasste Arbeit,
       
    10. Bereitstellung von möblierten Unterkünften innerhalb des Betriebs und allgemein, Urlaub auf dem Bauernhof,
       
    11. Restaurantdienstleistungen innerhalb des Betriebs.
       

    Strikt einzuhaltende Bedingungen

    Diese Umsätze müssen eine Nebentätigkeit zu seiner unter die landwirtschaftliche Regelung fallenden Tätigkeit sein und folgende Bedingungen erfüllen:

    1. Diese Umsätze müssen aufgrund ihrer Art mit seiner Haupttätigkeit als Landwirt verbunden sein.
    2. Der durch diese Umsätze erzielte Umsatz, ohne MwSt., überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 30 % des Gesamtumsatzes des Landwirts und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

                                                                                                                                      

  • Welche Umsätze sind von der landwirtschaftlichen Regelung ausgeschlossen?

    Der Landwirt darf die landwirtschaftliche Regelung nicht in Anspruch nehmen:

    1. wenn die Tätigkeit in Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit ausgeübt wird, die nicht als Landwirtschaftsunternehmen gemäß Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zugelassen ist,
    2. wenn er aufgrund der Ausübung einer anderen Tätigkeit bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat, außer wenn er für diese Tätigkeit der Steuerbefreiungsregelung unterliegt,
    3. wenn er Umsätze bewirkt,
      • die nicht unter die landwirtschaftliche Regelung fallen, und
      • die nicht in der Liste der Umsätze aufgeführt sind, für die er die landwirtschaftliche Regelung mit der normalen Regelung oder der Pauschalregelung kumulieren kann.
    4. wenn er Umsätze bewirkt,
      • die nicht unter die landwirtschaftliche Regelung fallen, und
      • die in der Liste der Umsätze aufgeführt sind, für die er die landwirtschaftliche Regelung mit der normalen Regelung oder der Pauschalregelung kumulieren kann, er aber die beiden strikt einzuhaltenden Bedingungen nicht erfüllt.

    Er unterliegt dann der normalen Mehrwertsteuerregelung für seine gesamte Tätigkeit (Landwirtschaft und andere), es sei denn, er erfüllt die Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiungsregelung.

    MwSt.-Einheiten (im Sinne von Artikel 4 § 2 des MwSt.-Gesetzbuches) dürfen die landwirtschaftliche Regelung nicht anwenden.
     

    Anmerkung: Immobilienarbeiten

    Die Toleranz bezüglich der Durchführung von Immobilienarbeiten durch einen Landwirt, der der landwirtschaftlichen Regelung unterliegt, mit Einreichung einer Sondererklärung wurde ab dem 01.01.2022 abgeschafft.

    • wenn er saisonbedingte Immobilienarbeiten durchführt (siehe oben), und
    • dass er die beiden oben genannten Bedingungen erfüllt, die er unbedingt einhalten muss, um die landwirtschaftliche Regelung mit der normalen oder der Pauschalregelung kumulieren zu können.

    Er wird für diese saisonbedingten Immobilienarbeiten der normalen Regelung unterliegen, da die Anwendung der Steuerbefreiungsregelung für Immobilienarbeiten ausgeschlossen ist.

    Wenn er andere Immobilienarbeiten durchführt, wird er für seine gesamte Tätigkeit der normalen Regelung unterliegen.

  • Welche Verpflichtungen muss der Steuerpflichtige, der die landwirtschaftliche Sonderregelung anwendet, erfüllen?

    • Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung einreichen,
    • jährlich vor dem 31. März jeden Jahres eine Liste seiner mehrwertsteuerpflichtigen Kunden (elektronisch oder auf Papier) einreichen,
    • ein Rechnungsausgangsbuch führen, wenn er Rechnungen ausstellt (Kaufscheine müssen nicht in das Rechnungsbuch eingetragen werden),
    • ein Register für die Rechnungen und Dokumente führen, die feststellen, dass er Steuerschuldner ist,
    • spätestens am 20. Tag des Monats nach dem Kalenderquartal, in dem er die MwSt. schuldet, eine Sondererklärung einreichen (Umsätze mit nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen),
    • seine innergemeinschaftlichen Erwerbe von Akzisenprodukten (andere als Tabakwaren) in die Sondererklärung eintragen,
    • die geschuldete MwSt. innerhalb der Frist, die für die Einreichung dieser Sondererklärung festgelegt ist, zahlen,
    • seinen Kunden und Lieferern seine BE-Identifikationsnummer mitteilen, für seine innergemeinschaftlichen Umsätze (innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, die keine Akzisenprodukte sind) darf er seinen Lieferern seine BE-Identifikationsnummer nur mitteilen:
      • wenn er zuvor die Erklärung über die Überschreitung des Schwellenwerts abgegeben hat oder
      • wenn er die Option ausgeübt hat, seine innergemeinschaftlichen Erwerbe der Steuer zu unterwerfen (sobald er seinem Lieferer seine Identifikationsnummer mitteilt, die mit den Buchstaben BE beginnt, gilt dies als ausgeübte Option).
    • vor dem ersten innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern (andere als neue Fahrzeuge und Akzisenprodukte), infolgedessen die Schwelle von 11.200 Euro überschritten wird, eine Erklärung über die Überschreitung des Schwellenwertes bei dem zuständigen MwSt.-Dienst einreichen. Wenn er den Schwellenwert nicht überschritten hat und sich für die Besteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe in Belgien entscheiden möchte, muss er dies dem zuständigen MwSt.-Dienst mitteilen.
    • eine monatliche INTRASTAT-Erklärung (statistische Daten) einreichen, wenn:
      • der Betrag seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe 1.500.000 Euro pro Jahr überschreitet oder
      • wenn der Betrag seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen 1.000.000 Euro pro Jahr überschreitet.
    • eventuell ein Register der Nicht-Verbringungen führen,
    • gegebenenfalls eine Liste seiner innergemeinschaftlichen Umsätze (elektronisch oder auf Papier) einreichen,
    • die Sondererklärung Nr. 447 einreichen, wenn er eine innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs durchführt.