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Regelung der Differenzbesteuerung

Sonderregelung der Differenzbesteuerung

  • Welche Steuerpflichtigen sind von der Regelung der Differenzbesteuerung betroffen?

    Diese Regelung richtet sich an:

    • das steuerpflichtige Unternehmen, das auf eigene Rechnung handelt, oder
    • das steuerpflichtige Unternehmen, das als Kommissionär im Sinne von Artikel 13 des MwSt.-Gesetzbuches handelt.
    • und das:
      • entweder Güter erwähnt in der Regelung der Differenzbesteuerung (siehe unten) kauft, um sie weiter zu verkaufen,
      • oder Güter erwähnt in der Regelung der Differenzbesteuerung (siehe unten) zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwendet, um sie weiter zu verkaufen,
      • oder zum ermäßigten Satz im Hinblick auf ihren Weiterverkauf, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten einführt. 

    Diese Regelung ist optional. Für jeden von der Regelung der Differenzbesteuerung betroffenen Umsatz kann der steuerpflichtige Wiederverkäufer die normale Steuerregelung anwenden.

  • Woraus besteht die Regelung der Differenzbesteuerung?

    Die Besteuerungsgrundlage ergibt sich aus der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielten Differenz, abzüglich des Betrags der in dieser Differenz enthaltenen Mehrwertsteuer. 

    Die Gewinnspanne entspricht der Differenz zwischen dem vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer für das Gut geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis, den er seinem Lieferer gezahlt hat. 

    Der steuerpflichtige Wiederverkäufer darf von der von ihm geschuldeten Steuer, die auf die erwähnten Güter geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht abziehen. 

    Der steuerpflichtige Wiederverkäufer darf die Steuer auf Lieferungen von Gütern, auf die er die Sonderregelung der Differenzbesteuerung anwendet, in der von ihm ausgestellten Rechnung, in einem gleichwertigen Dokument oder in einem Berichtigungsdokument nicht gesondert ausweisen. 

    Auf der von ihm ausgestellten Rechnung oder dem gleichwertigen Dokument muss er Folgendes vermerken: „Lieferung unterliegt der Sonderregelung der Differenzbesteuerung. MwSt. nicht abziehbar”. 

    Der Käufer, auch wenn er ein Steuerpflichtiger mit Recht auf Vorsteuerabzug ist, kann von der Steuer, die er schuldet, die für den Kauf des Gebrauchtgegenstandes geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht abziehen.

  • Welche Güter können für die Regelung der Differenzbesteuerung in Betracht kommen?

    • Gebrauchtgegenstände: bewegliche Sachgüter, die als solche oder nach Reparatur wieder verwendet werden können.
    • Gebrauchtfahrzeuge: die als solche oder nach Reparatur wieder verwendet werden können:
      • Personenkraftwagen, Motorräder und andere motorbetriebene Landfahrzeuge und deren Anhänger (z. B. ein Wohnwagen),
      • Yachten und Sportboote,
      • Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber und andere entsprechende Apparate, Segelflugzeuge.
    • Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
  • Welche Güter sind von der Regelung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen?

    • Neue Güter
    • Edelmetalle, Edelsteine und Perlen
    • Renovierte Güter
    • Güter, die vor ihrem Weiterverkauf einer derartigen Verarbeitung unterzogen wurden, dass eine Identifizierung zwischen dem Gegenstand in seinem Kaufzustand und in seinem Verkaufszustand nicht mehr möglich ist.
    • Güter, die bei der ersten Verwendung verbraucht werden.
    • Güter, die als solche nicht im gleichen Zustand wieder verwendet werden können (Lumpen, Bindfäden, Seile, Taue in Form von Abfällen und unbrauchbar gewordenen Waren usw.).
  • Welche Umsätze fallen unter die Regelung der Differenzbesteuerung?

    Diese Regelung gilt für Lieferungen von Gebrauchtgegenständen (einschließlich Gebrauchtfahrzeugen), Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer. Diese Güter müssen ihm geliefert werden:

    • innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
    • von einem Lieferer, der kein Recht auf Befreiung oder Erstattung der Steuer ausüben konnte:
      • entweder beim Ankauf dieser Güter,
      • oder beim innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Güter,
      • oder bei der Einfuhr dieser Güter.  

    Zudem muss der Lieferer Folgendes sein: 

    • entweder eine nichtsteuerpflichtige Person (zum Beispiel: eine Privatperson, eine nichtsteuerpflichtige juristische Person),
    • oder ein Steuerpflichtiger ohne Recht auf Vorsteuerabzug,
    • oder ein anderer steuerpflichtiger Wiederverkäufer, sofern die Lieferung des Gutes durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Regelung der Differenzbesteuerung unterlag.
  • Welche Verpflichtungen muss der Steuerpflichtige, der die Regelung der Differenzbesteuerung anwendet, erfüllen?

    Der steuerpflichtige Wiederverkäufer muss: 

    • seinem Lieferer einen Schein ausstellen, der den Kauf der erwähnten Güter feststellt, außer der Lieferer ist selbst verpflichtet eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument auszustellen,
    • anhand aller Mittel des allgemeinen Rechts, mit Ausnahme des Eides, beweisen, dass sein Lieferer eine der hiervor erwähnten Personen ist und dass er kein Recht auf Befreiung oder Erstattung der Steuer beim Einkauf, innergemeinschaftlichen Erwerb oder bei Einfuhr des Gebrauchtgegenstands, das er dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer weiterverkauft, ausüben konnte,
    • ein Kaufregister der erwähnten Güter führen,
    • ein Vergleichsregister führen,
    • die Güter, die er kauft individualisieren,
    • für den Verkauf von Gütern, die der Sonderregelung der Differenzbesteuerung unterliegen, eine getrennte Buchhaltung führen, bzw. wenn er keine Buchhaltung führt, diese Umsätze in separate Spalten des Rechnungsausgangsbuches und des Tageseinnahmebuches eintragen. 

    Der steuerpflichtige Wiederverkäufer darf die Steuer auf Lieferungen von Gütern, auf die er die Sonderregelung der Differenzbesteuerung anwendet, in der von ihm ausgestellten Rechnung, in einem gleichwertigen Dokument oder in einem Berichtigungsdokument nicht gesondert ausweisen. 

    Auf der von ihm ausgestellten Rechnung oder dem gleichwertigen Dokument muss er Folgendes vermerken: „Lieferung unterliegt der Sonderregelung der Differenzbesteuerung. MwSt. nicht abzugsfähig”.