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Teil-Steuerpflichtige

Teil-Steuerpflichtige und Misch-Steuerpflichtige haben nicht in vollem Umfang Recht auf Abzug, können die MwSt. aber über ihre Käufe abziehen, allerdings nur, sofern diese Käufe für die Ausgänge verwendet werden, für die Mehrwertsteuer geschuldet ist.

Teil-Steuerpflichtige bewirken:

  • Umsätze im Anwendungsbereich der MwSt. und
  • Umsätze außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt.

Beispiel: Öffentliche Einrichtungen, die zusätzlich zu ihrer Aufgabe als öffentliche Behörde auch gewerbliche Umsätze bewirken, z. B. Personenbeförderung oder Vermietung von Räumlichkeiten.

Teil-Steuerpflichtige

  • Vorsteuerabzug auf Grundlage der tatsächlichen Zuordnung

    Teil-Steuerpflichtige bestimmen ihr Recht auf Vorsteuerabzug immer auf Grundlage der tatsächlichen Zuordnung (Art. 45 MwStGB). Sie müssen daher keine Vorabnotifizierung einreichen, es sei denn, Sie bewirken für die Umsätze, für die Sie steuerpflichtig sind, sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze. In diesem Fall gelten Sie für diese Tätigkeiten als Misch-Steuerpflichtiger und die Vorabnotifizierung ist verpflichtend. Ein Teil-Steuerpflichtiger muss also nur dann eine Notifizierung einreichen, wenn er zugleich Umsätze außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt., Umsätze im Anwendungsbereich der MwSt., die steuerfrei sind, und Umsätze im Anwendungsbereich der MwSt., für die die MwSt. geschuldet ist, bewirkt.

    Als Teil-Steuerpflichtiger müssen Sie jährlich bestimmte Informationen zur Anwendung des Vorsteuerabzugs auf Grundlage der tatsächlichen Zuordnung liefern. Sie tun dies jedes Jahr über Intervat bei der Einreichung der periodischen MwSt.-Erklärung für:

    • das erste Quartal (spätestens am 20. April) oder
    • einen der ersten drei Monate des laufenden Kalenderjahres (spätestens am 20. Februar, 20. März oder 20. April).

    Sie liefern Informationen zu folgenden Punkten:

    • dem endgültigen allgemeinen Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs für das vorhergehende Kalenderjahr. (Dieser allgemeine Pro-rata-Satz wird nur auf Grundlage des Umsatzes in Bezug auf Umsätze berechnet, die in den Anwendungsbereich der MwSt. fallen. Sie müssen dies daher nur ausfüllen, wenn Sie im vorhergehenden Kalenderjahr für Ihre Umsätze im Anwendungsbereich der MwSt. Misch-Steuerpflichtiger waren und den allgemeinen Pro-rata-Satz angewendet haben.)
    • für das vorhergehende Kalenderjahr dem in Prozent ausgedrückten Anteil der Steuer, der auf die Umsätze entfällt:
      • die ausschließlich dem (den) Betriebsbereich(en) zugeordnet sind, dessen (deren) Umsätze zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen,
      • die ausschließlich dem (den) Betriebsbereich(en) zugeordnet sind, dessen (deren) Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies betrifft sowohl Betriebsbereiche, die genutzt werden, um steuerfreie Umsätze zu bewirken, als auch Betriebsbereiche, die für Umsätze außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt. verwendet werden.
      • die gleichzeitig beiden Arten von Betriebsbereichen zugeordnet sind,
    • dem besonderen Pro-rata-Satz / den besonderen Pro-rata-Sätzen.

    Wenn Sie im Laufe des Kalenderjahres Anspruch auf die Anwendung der tatsächlichen Zuordnung haben, weil Sie ein Teil-Steuerpflichtiger werden, müssen Sie diese Informationen auf Grundlage von Prognosen für die nächsten 12 Monate nach Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit bei der Einreichung der periodischen MwSt.-Erklärung für das Quartal der Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit oder für einen der ersten beiden Monate nach der Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit mitteilen.