Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Rückerstattung

MwSt.-Rückerstattung

  • Qualifiziere ich für eine MwSt.-Rückerstattung?

    Wenn Sie geschäftlich tätig sind und keine von der MwSt. befreite Berufstätigkeit (gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches) ausüben, können Sie in der Regel die bei gewerblichen Ankäufen entrichtete Mehrwertsteuer mit der Mehrwertsteuer verrechnen, die Sie Ihren Kunden in Rechnung gestellt haben. Sie führen lediglich die Differenz ab und geben diese in Ihrer periodischen Erklärung an.

    Mitunter zahlt Ihr Unternehmen mehr Mehrwertsteuer, als es von Kunden eingenommen hat. In diesem Fall sollte Ihnen die Differenz von den Veranlagungsämtern erstattet oder gutgeschrieben werden.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Steuerpflichtiger eine Genehmigung für monatliche Erstattungen erhalten.

  • Für welche Ausgaben ist keine oder nur eine teilweise MwSt-Rückerstattung möglich?

    Von der Mehrwertsteuererstattung ausgeschlossene Ausgaben

    Bestimmte Kategorien von Ausgaben sind nicht abzugsfähig und somit von der Mehrwertsteuererstattung ausgeschlossen. In Belgien handelt es sich um Steuern auf:

    • Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Tabakwaren,
    • Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe alkoholischer Getränke. Die Getränke, die dazu bestimmt sind, (erneut) weiterverkauft oder in Ausführung einer Dienstleistung angeboten zu werden, fallen nicht in diese Kategorie.
    • Kosten für Wohnung, Speisen und Getränke, die vor Ort eingenommen werden. Kosten für das Personal, das beauftragt ist, außerhalb des Unternehmens eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung zu bewirken, fallen nicht hierunter, ebenso wenig wie Kosten, die bei Steuerpflichtigen anfallen, die ihrerseits dieselben Leistungen gegen Entgelt bewirken.
    • Empfangskosten,
    • Güter und Dienstleistungen, die andere Steuerpflichtige zu Gunsten eines Reisebüros im Hinblick auf die Leistungen bewirken, die Teil einer Reise sind oder zu einer Reise gehören und die den Reisenden direkt zugute kommen (Differenzbesteuerung für Reisebüros),
    • An- und Verkauf von Gebrauchtwagen und anderen Waren durch Steuerpflichtige im Rahmen der Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände.

    Kategorien von Ausgaben, für die nur eine teilweise MwSt.-Erstattung möglich ist

    Für einige Ausgaben wird nur ein eingeschränktes Recht auf Abzug gewährt. Es kann daher sein, dass Ihnen lediglich ein Teil der Mehrwertsteuer erstattet wird. Es handelt sich unter anderem um Steuern auf:

    • Kosten für Kfz (Pkw): Abzug entsprechend beruflicher Nutzung, maximal 50 %,
    • Material, das nicht ausschließlich beruflich genutzt wird (Telefon, ICT-Material usw.): Abzug entsprechend beruflicher Nutzung.

    Mehr dazu finden Sie in Kapitel 11 des MwSt.-Kommentars. 

  • Innerhalb welcher Frist muss ich eine MwSt.-Erstattung beantragen?

    Die Verwaltung führt für jeden Steuerpflichtigen, der periodische Erklärungen einreicht, ein MwSt.-Verrechnungskonto. 

    Wenn beim Ablauf eines Zeitraums, auf den sich die periodische Erklärung bezieht, das MwSt.-Verrechnungskonto eines Steuerpflichtigen einen Überschuss zu seinem Vorteil aufweist (eine Steuergutschrift), dann wird dieses Guthaben in der Regel auf den folgenden Erklärungszeitraum übertragen.

    Obwohl dies die übliche Vorgehensweise ist, kann der Steuerpflichtige ausdrücklich die Erstattung des Guthabens beantragen. Um jegliche Beanstandung aufgrund der Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu vermeiden, muss ein solcher Antrag vor dem 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Datum der Einreichung der Erklärung, aus der das Guthaben hervorgeht, bei der Verwaltung eingereicht werden.

  • Werden Rechnungskopien verlangt?

    Bei einer Erstattungsprüfung kann der Kontrollbeamte jederzeit die Vorlage der Originalrechnungen verlangen. Zudem wird jedes Dokument, das die Originalrechnung ändert und sich ausdrücklich und eindeutig auf diese bezieht, ebenfalls als Rechnung angesehen.

  • Kann ich Fehler beim Beantragen meiner MwSt.-Erstattung berichtigen?

    Eine Steuergutschrift kann lediglich auf besonderen Antrag des Steuerpflichtigen erstattet werden (durch Ankreuzen des Feldes „Erstattungsantrag“ in der periodischen Erklärung oder Sondererklärung).

    Ein Versäumnis kann durch das fristgerechte Einreichen einer neuen Erklärung berichtigt werden, in der das betreffende Feld dann angekreuzt wird.

    Für den Fall, dass das Versäumnis nicht mehr fristgerecht berichtigt werden kann, muss dafür gesorgt werden, dass das Feld „Erstattungsantrag“ in der nächsten Erklärung angekreuzt wird.

  • Wann erhalte ich meine MwSt.-Erstattung?

    Allgemeine Regeln

    Wenn Sie monatliche oder vierteljährliche Erklärungen einreichen, kann Ihnen Ihr MwSt.-Guthaben vier Mal im Jahr erstattet werden, wenn Sie die folgenden Bedingungen allesamt erfüllen:

    • Sie beantragen ausdrücklich die Erstattung Ihres Guthabens, indem Sie in Ihrer Erklärung das entsprechende Feld ankreuzen.
    • Ihr Guthaben hat den erforderlichen Mindestbetrag erreicht.
    • Sie haben Ihre MwSt.-Erklärung rechtzeitig eingereicht.
    • Sie haben dem FÖD Finanzen Ihre Kontonummer mitgeteilt.

    In allen anderen Fällen wird Ihnen Ihr MwSt.-Guthaben nicht erstattet. Es wird dann automatisch auf den folgenden Erklärungszeitraum übertragen.

    Das äußerstes Datum für die Erstattung hängt von dem Zeitraum ab, auf den sich Ihre MwSt.-Erklärung bezieht.

    Sonderregelung mit Genehmigung

    In einigen Fällen kann den monatlich einreichenden Steuerpflichtigen ihr MwSt.-Guthaben monatlich erstattet werden. Sie benötigen hierfür eine Genehmigung.

    Um für diese Genehmigung in Betracht zu kommen, müssen Sie:

    • Umsätze bewirken, die im Ausgang größtenteils steuerfrei sind,
    • im Immobiliensektor tätig sein und den ermäßigten MwSt.-Satz,
    • ein Steuerpflichtiger sein, der gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen muss,
    • ein Lieferer von Elektrizität, Erdgas oder Wärme über Fernwärmenetze sein, der den ermäßigten MwSt.-Satz anwendet.

    Und die Bedingungen des Königlichen Erlasses Nr. 4 Artikel 8/1 erfüllen.

    Sie können die Genehmigung bei Ihrem Team Aktenverwaltung schriftlich beantragen.

    Nach Erhalt der Genehmigung kann Ihnen Ihr MwSt.-Guthaben monatlich erstattet werden, wenn Sie Ihre monatlichen Erklärungen rechtzeitig und elektronisch über Intervat eingereicht haben.

    Schnellere Erstattung für Starter

    Für startende Unternehmen, die sich für monatliche Erklärungen entscheiden, besteht die Möglichkeit einer schnelleren Erstattung ihres MwSt.-Guthabens.

    Wenn Sie sich bei der Registrierung Ihrer MwSt.-Nummer für monatliche Erklärungen entscheiden, fallen Sie automatisch unter diese Regelung. Diese gilt ab dem Beginn Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit für 24 Monate.

    Ihnen kann Ihr MwSt.-Guthaben dann monatlich erstattet werden, wenn Sie Ihre monatlichen Erklärungen rechtzeitig und elektronisch über Intervat eingereicht haben.

    Äußerstes Datum für die Erstattung

    Vierteljährlich einreichende Steuerpflichtige

    Zeitraum MwSt.-Erklärung Erreichter Mindestbetrag Ihres Guthabens

    Äußerstes Datum für die Erstattung

    Erstes Quartal 400 Euro

    30. Juni des laufenden Kalenderjahres

    Zweites Quartal 400 Euro 30. September des laufenden Kalenderjahres

    Drittes Quartal

    400 Euro 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres

    Viertes Quartal

    50 Euro 31. März des folgenden Kalenderjahres






















    Monatlich einreichende Steuerpflichtige ohne Genehmigung

    Zeitraum MwSt.-Erklärung Erreichter Mindestbetrag Ihres Guthabens

    Äußerstes Datum für die Erstattung

    März 400 Euro

    30. Juni des laufenden Kalenderjahres

    Juni 400 Euro 30. September des laufenden Kalenderjahres
    September 400 Euro 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres
    Dezember 50 Euro 31. März des folgenden Kalenderjahres




















     

    Monatlich einreichende Steuerpflichtige mit Genehmigung + schnellere Erstattung für Starter

    Zeitraum MwSt.-Erklärung Erreichter Mindestbetrag Ihres Guthabens

    Äußerstes Datum für die Erstattung

    Januar 50 Euro 31. März des laufenden Kalenderjahres
    Februar 50 Euro

    30. April des laufenden Kalenderjahres

    März 50 Euro

    31. Mai des laufenden Kalenderjahres

    April 50 Euro

    30. Juni des laufenden Kalenderjahres

    Mai 50 Euro

    31. Juli des laufenden Kalenderjahres

    Juni 50 Euro 31. August des laufenden Kalenderjahres
    Juli 50 Euro 30. September des laufenden Kalenderjahres
    August 50 Euro 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres
    September 50 Euro 30. November des laufenden Kalenderjahres
    Oktober 50 Euro 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres
    November 50 Euro 31. Januar des folgenden Kalenderjahres
    Dezember 50 Euro 28./29. Februar des folgenden Kalenderjahres



















































     

  • Kann ich meine Rückerstattung schneller erhalten?

    Im Prinzip nein. Sie können Ihre Rückerstattung nicht schneller erhalten. Bei der normalen Steuerregelung sind die Rückerstattungsfristen jedoch Maximalfristen. Wir können Ihnen daher bestimmte Beträge schneller erstatten (insbesondere, wenn keine Schulden vorliegen, siehe unten).

    Bei der Sonderregelung (für Anmeldepflichtige, die monatliche Rückerstattungen erhalten) ist eine schnellere Rückerstattung nie möglich.

  • Wass passiert, wenn ich eine ausstehende Schuld habe?

    Wenn Sie Anspruch auf eine MwSt.-Rückerstattung haben, aber noch eine oder mehrere Schulden beim FÖD Finanzen haben, erhalten Sie Ihre Rückerstattung in der Regel nicht (oder nur einen Teil davon). Ihre Erstattung könnte unter gewissen Umständen auf Schulden angerechnet werden die noch nicht fällig oder beanstandet sind.

    Dasselbe gilt, wenn Sie noch Schulden bei Dritten haben (z. B. wenn Sie Ihre Sozialbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt haben). Diese Dritten können uns eine Drittpfändung oder Schuldforderungsabtretung vorlegen und so versuchen, die Zahlung einer oder mehrerer Ihrer Schulden zu erreichen. In diesen Fällen wird der betreffende Einnehmer den erforderlichen Betrag von Ihrer Rückerstattung einbehalten:

    • um ihn auf eine Schuld beim FÖD Finanzen zu verbuchen,
    • um ihn an Dritte zu überweisen, die uns eine Drittpfändung oder Schuldforderungsabtretung vorgelegt haben.

    Wir werden Sie informieren, wenn eine solche Einbehaltung vorgenommen wird.

  • Wie erfolgt die Rückerstattung?

    Sie erhalten die MwSt.-Rückerstattung auf das Bankkonto, das Sie uns mitgeteilt haben:

    • Bei der Tätigkeitsaufnahme tragen Sie Ihre Kontonummer sowie die anderen erforderlichen Angaben in das Formular „Antrag auf MwSt.-Identifikation bei Tätigkeitsaufnahme (Formular 604A) ein. Dieses Formular ist über die Anwendung e604 einzureichen. Zugang zu dieser Anwendung haben Sie über MyMinfin unter der Registerkarte „Nützliche Links“ (MwSt.: Beginn, Änderung und Einstellung der Tätigkeit (Anwendung e604)).
    • Wenn Sie Ihre Kontonummer ändern oder bei der Tätigkeitsaufnahme keine Kontonummer mitgeteilt haben,
      • müssen Sie Ihre Kontonummer über das Formular „Erklärung über Änderung einer MwSt.-Identifikation“ (Formular 604B) mitteilen. Zugang zu dieser Anwendung haben Sie über MyMinfin unter der Registerkarte „Nützliche Links“ (MwSt.: Beginn, Änderung und Einstellung der Tätigkeit (Anwendung e604)).
      • Sie können sie uns auch jederzeit mitteilen, indem  Sie sich über MyMinfin einloggen (Profil „im Namen des Unternehmens“ unter der Registerkarte „Meine Zahlungen“, Rubrik „Meine Kontonummer ändern“.
  • Wie kann ich eine Rückerstattung der ausländischen MwSt. beantragen?

  • Kann eine Drittperson eine Rückerstattung beantragen oder eine Mehrwertsteuerzahlung für mich vornehmen?

    Ja, Sie können nur dann einen Dritten beauftragen, eine MwSt-Erstattung zu beantragen oder eine MwSt-Zahlung zu leisten, wenn der Dritte von Ihnen mandatiert wurde oder eine Vollmacht von Ihnen hat, um in Ihrem Namen zu handeln.

    Wie kommen wir an das Mandat?

    Die Mandate werden über den E-Service "Mandate" erteilt. Dieser e-Service steht Belgiern mit einem elektronischen Personalausweis (e-ID) und den Mitgliedern der Europäischen Union mit Hilfe des eIDAS (Electronic Identities And Trust Services) offen.

    Über "Mandate" haben Sie Zugang zu den verschiedenen Diensten des FÖD Finanzen und der anderen belgischen öffentlichen Dienste.

    Sobald die betreffende Drittpartei im Besitz dieses Mandats ist, wird Sie sich mit der belgischen Steueranwendung "Intervat" verbinden können. Mit dieser Anwendung können europäische Unternehmen (mit einer BE-Nummer identifiziert) die Mehrwertsteuererklärung und andere mehrwertsteuerbezogene Dokumente ausfüllen.

  • Wie hoch ist der Mindestbetrag für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer?

    Der Mindestbetrag für MwSt-Erstattungen unterscheidet sich je nach dem für Sie geltenden MwSt-System (Normal- oder Sonderregelung) und der Einreichung Ihrer MwSt-Erklärung (vierteljährlich oder monatlich).

    Ich reiche meine Mehrwertsteuererklärung vierteljährlich ein

    Nach Einreichung ihrer MwSt-Erklärung für das 1., 2. oder 3. Quartal eines Kalenderjahres erhalten Sie eine Rückerstattung, wenn das MwSt-Guthaben zu Ihren Gunsten einen Mindestbetrag von 400 Euro erreicht. Für das 4. Quartal des Kalenderjahres gilt ein anderer Schwellenwert: Nach Abgabe der MwSt-Erklärung erhalten Sie eine Rückerstattung, wenn das MwSt-Guthaben zu Ihren Gunsten einen Mindestbetrag von 50 Euro erreicht.

    Ich reiche meine MwSt-Erklärung jeden Monat nach dem normalen System ein

    Nach Einreichen ihrer MwSt-Erklärung für den Monat März, Juni oder September, erhalten Sie eine Rückerstattung, ab einem MwSt-Guthaben zu Ihren Gunsten in Höhe von mindestens 400 EUR. Für die Einreichung im Dezember ist der Schwellenwert anders: Sie erhalten eine Rückerstattung, wenn die Mehrwertsteuergutschrift zu Ihren Gunsten einen Mindestbetrag von 50 Euro erreicht.

    Ich reiche meine Mehrwertsteuererklärung jeden Monat im Rahmen einer Sonderregelung ein

    Sie erhalten eine Erstattung, wenn das MwSt.-Guthaben zu Ihren Gunsten einen Betrag von mindestens 50 Euro erreicht, und zwar unter folgenden Bedingungen:

    • Sie reichen monatliche Erklärungen ein und
    • Sie erfüllen die Voraussetzungen, um die Regelung der monatlichen Erstattung in Anspruch nehmen zu können.

    Ihr Unternehmen kann die Regelung der monatlichen Erstattung seiner MwSt.-Guthaben in Anspruch nehmen, wenn es:

    • im Besitz einer Genehmigung zur monatlichen Erstattung ist, weil es:
      • Ausgänge bewirkt, die größtenteils steuerfrei sind,
      • im Immobiliensektor tätig ist und den ermäßigten MwSt.-Satz anwendet,
      • ein Steuerpflichtiger ist, der gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen muss,
      • ein Lieferer von Elektrizität, Erdgas oder Wärme über Fernwärmenetze ist, der den ermäßigten MwSt.-Satz anwendet,
    • ​„Starter“ ist (Steuerpflichtiger, der seine wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt).
  • Wie lange braucht der FÖD Finanzen für die Bearbeitung einer Mehrwertsteuerrückerstattung?

    Das Datum der MwSt.-Rückerstattung hängt von Ihrem MwSt.-System (Normal oder Sonderregime) und vom Zeitraum der Einreichung Ihrer MwSt.-Erklärung (vierteljährlich oder monatlich) ab.
     

    Was ist mein Mehrwertsteuersystem?

    • Ich reiche meine MwSt-Erklärung vierteljährlich oder monatlich ein und unterstehe einem normalen MwSt-System
      Der FÖD Finanzen muss die Rückerstattung spätestens im dritten Monat nach dem Zeitraum vornehmen, auf den sich die Quartalserklärung oder die Erklärung für den letzten Monat eines Quartals bezieht.
    • Ich reiche meine MwSt.-Erklärung monatlich ein und kann die monatliche Erstattung meiner Steuergutschriften in Anspruch nehmen (Sondergenehmigung, „Starter“-Status, Steuerpflichtiger, der gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen muss oder Lieferer von Elektrizität, Erdgas oder Wärme über Fernwärmenetze, der den ermäßigten MwSt.-Satz anwendet).
      Der FÖD Finanzen muss die Rückzahlung spätestens im zweiten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die monatliche Erklärung bezieht, vornehmen.

    Der Tag, an dem die tatsächliche Zahlung geleistet wird, ist der letzte Werktag eines jeden Monats außer im Dezember. In diesem Fall erfolgt die Zahlung am vorletzten Werktag.
     

    Wo kann ich sehen, ob ich eine Rückerstattung erhalten habe?

    Sie können den Status Ihres laufenden Kontos jederzeit auf der Plattform MyMinfin überprüfen. Diese Plattform ist für alle Bürger der Europäischen Union zugänglich. Wenn Sie sich auf der Plattform nicht mit Ihrem belgischen Personalausweis ausweisen können, können Sie ein Token für den Zugang beantragen. Siehe das Verfahren zum Erhalt eines Tokens.
     

    Habe ich Anrecht auf Verzugszinsen, wenn der FÖD Finanzen mir die Mehrwertsteuer nicht fristgerecht auszahlt?

    Ja, wenn der FÖD Finanzen die Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht fristgerecht (wie oben angegeben) ausführt, werden Verzugszinsen fällig.

    Der Satz dieser Zinsen wird jährlich angepasst.

    Er ergibt sich aus der Verminderung des Verzugszinssatzes um 2 %, wenn die vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden.

    Für das Jahr 2023 beträgt dieser Satz für die zu erstattenden Steuern 6 % pro Jahr. Ein angefangener Monat gilt für einen ganzen Monat.

    Achtung: Wenn Sie die folgenden Bedingungen nicht erfüllen, erstattet der FÖD Finanzen Ihr MwSt.-Guthaben nicht und es wird dann automatisch auf die nächsten MwSt.-Periode übertragen (ohne Anspruch auf Verzugszinsen):

    • Sie beantragen ausdrücklich die Rückerstattung Ihres Guthabens;
    • Ihr Guthaben hat den erforderlichen Mindestbetrag erreicht;
    • Sie haben ihre Mehrwertsteuererklärung fristgerecht eingereicht;
    • Sie haben ihre Kontonummer an den FÖD Finanzen übermittelt.

    Durchsuchen Sie die FAQs auf der Website des FÖD Finanzen nach weiteren Informationen über die Mehrwertsteuerrückerstattung.

  • Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung in Sachen MWST nicht einverstanden bin?

    Je nach Ihrer Situation können Sie entweder beim Gericht Erster Instanz eine Klage einreichen oder bei einem Streitfall mit dem FÖD Finanzen den Schlichtungsdienst für Steuerfragen anrufen.

    Einreichen einer Klage - Gericht Erster Instanz

    Wenn der FÖD Finanzen eine Entscheidung trifft, sieht das Gerichtsgesetzbuch systematisch für alle europäischen Steuerpflichtigen die Einreichung einer Klage vor dem Gericht Erster Instanz vor.

    Sie können Klage einreichen, indem Sie ihren Antrag bei der Kanzlei einreichen.

    Die Frist für die Einreichung einer solchen Klage beträgt 10 Jahre ab dem Datum der Entscheidung.

    Streitfälle - Schlichtungsdienst für Steuerfragen

    Wenn Sie auf eine anhaltende Auseinandersetzung mit dem FÖD Finanzen stoßen, können Sie sich an den Steuerschlichtungsdienst wenden. Dies ist ein unabhängiger Dienst, der Schlichtungsanträge objektiv, unabhängig und unparteiisch bearbeitet. Sein Ziel ist es, Ihren Standpunkt mit dem des FÖD Finanzen in Einklang zu bringen. Die vorgeschlagene Lösung wird immer im Einklang mit dem Gesetz stehen.

  • Wie informiert mich der FÖD Finanzen über den Stand meiner MwSt.-Akte?

    Wo finde ich weitere Informationen zum Stand meines MwSt.-Verrechnungskontos?

    Sie können den Stand Ihres Verrechnungskontos jederzeit über MyMinfin einsehen.
    Weitere Informationen zu Ihrem MwSt.-Verrechnungskonto

    Wie erfahre ich, ob ich etwas unternehmen muss, um meine MwSt.-Akte in Ordnung zu bringen?

    Wenn wir Ihnen einen Restbetrag erstatten müssen, Sie aber noch Schulden beim FÖD Finanzen oder einem Dritten (der den FÖD Finanzen veranlasst, einzugreifen) haben, dann erstatten wir Ihnen diesen Betrag nicht (vollständig), sondern verwenden ihn, um Ihre Schuld(en) zu begleichen. Selbstverständlich sendet der FÖD Finanzen Ihnen dann ein persönliches Schreiben, in dem die Situation erklärt wird.

    Wenn Sie einen Restbetrag zahlen müssen oder zu übertragen haben, teilen wir Ihnen dies über einen Kontoauszug mit, den Sie in MyMinfin finden können.

    Weitere allgemeine Informationen zur MwSt.-Erstattung finden Sie in den FAQ auf der Website des FÖD Finanzen.