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Steuer auf langfristiges Sparen

Erklärung und Zahlung der Steuer auf langfristiges Sparen (abgekürzt „TELT“)

  • Innerhalb welcher Frist muss die Erklärung der Steuer auf langfristiges Sparen eingereicht werden?

    Die Steuer auf langfristiges Sparen muss spätestens am Tag der Zahlung erklärt werden. Für eine effiziente Buchhaltung Ihrer Zahlung bitten wir Sie, diese Erklärung innerhalb der Frist (einige Tage vor Ihrer Zahlung) einzureichen. Warten Sie nicht bis zur letzten Minute!

    Vergessen Sie nicht, Ihre Erklärung zu datieren und zu unterschreiben.

  • Wo muss ich diese Erklärung einreichen?

    Die Erklärung muss beim zuständigen Amt eingereicht werden:

    Einnahmezentrum – Verschiedene Steuern
    Boulevard Roi Albert II 33 bte 431
    1030 Brüssel
    E-Mail:
    CPIC.TAXDIV@minfin.fed.be

    Achtung! Wenn Sie eine Erklärung per Post senden, senden Sie diese kein zweites Mal per E-Mail und umgekehrt. Dadurch wird das Verwechslungsrisiko und das Versenden einer doppelten Zahlungsaufforderung vermieden.

  • Innerhalb welcher Frist muss ich die Steuer auf langfristiges Sparen zahlen?

    Die Steuer auf langfristiges Sparen ist am letzten Werktag des Monats zu zahlen, der dem Monat folgt, in dem der Steuertatbestand entstanden ist (Art. 187/3 § 1 GBvGS). Beachten Sie bitte dieses Datum, um Verzugszinsen zu vermeiden (Art. 187/3 § 2 GBvGS). Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, um Ihre Zahlung zu leisten!

    Für die Jahre 2015 bis 2019 wird jährlich eine vorgezogene Erhebung von 1 % auf diese Steuer erhoben. Diese vorgezogene Erhebung ist spätestens am 30. September jedes der oben genannten Jahre zahlbar. Diese muss auf die gleiche Weise gezahlt werden wie die tatsächliche Steuer auf langfristiges Sparen.

  • Wie zahle ich die Steuer auf langfristiges Sparen?

    Ab dem 01.06.2020 wird jeder verschiedenen Steuer eine spezifische Kontonummer zugewiesen. Sie können nur eine Zahlung pro Erklärung leisten. Der zu zahlende Betrag entspricht somit dem Betrag, der auf der Erklärung vermerkt ist.

    Diese Zahlungen erfolgen durch Einzahlung oder Überweisung auf die Kontonummer des betreffenden Amtes. Für die Steuer auf langfristiges Sparen handelt es sich um folgendes Konto:

    IBAN: BE06 6792 0022 9622
    BIC: PCHQ BE BB

    Einnahmezentrum – Verschiedene Steuern
    Boulevard Roi Albert II 33 bte 431
    1030 Brüssel

    Diese Kontonummer ist nur für Zahlungen in Bezug auf diese Steuer vorgesehen. Zahlen Sie keine anderen Steuern auf dieses Konto!

  • Kann ich meine Erklärung mit einem Erstattungsantrag in Bezug auf eine vorherige Erklärung ausgleichen?

    Nein, Sie können die Erklärung nicht mit eventuellen früheren Erstattungen ausgleichen. Um die Erstattung eines zu viel bezahlten Betrags zu beantragen, müssen Sie den Antrag an folgende E-Mail-Adresse zur späteren Bearbeitung senden:

    CPIC.TAXDIV@minfin.fed.be

  • Welche Mitteilung verwende ich, um meine Zahlung zu leisten?

    Die zu verwendende Mitteilung erfolgt immer in der gleichen Form:

    Der Vermerk 'TELT' - Unternehmensnummer – Besteuerungszeitraum

  • Wo erhalte ich Informationen über die Zahlung der Steuer auf langfristiges Sparen?

    Einnahmezentrum – Verschiedene Steuern
    Boulevard Roi Albert II 33 bte 431
    1030 Brüssel
    E-Mail:
    CPIC.TAXDIV@minfin.fed.be
  • Welche Folgen hat die Nichtzahlung der Steuer auf langfristiges Sparen?

    Wurde die Steuer nicht innerhalb der oben genannten Frist gezahlt, d. h. am letzten Werktag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Steuertatbestand entstanden ist (Art. 187/3 § 1 GBvGS), so sind die Zinsen von 7 % von Rechts wegen ab dem Tag zu zahlen, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen.

  • Welche Folgen hat die fehlerhafte oder verspätete Einreichung einer Erklärung?

    Für eine effiziente Buchhaltung Ihrer Zahlung bitten wir Sie, diese Erklärung innerhalb der Frist (einige Tage vor Ihrer Zahlung) einzureichen. Warten Sie nicht bis zur letzten Minute!

    Wenn die Erklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wird, riskieren Sie eine Geldbuße von 12,50 Euro pro Woche Verspätung. Jede begonnene Woche wird als vollständige Woche berechnet (Art. 187/3 § 2 GBvGS).