Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Zollwert

Der Zollwert der eingeführten Waren stellt einen der drei Veranlagungsbestandteile dar, die die Grundlage für die Berechnung der Zollschuld darstellen. Es ist der Wert, den die Waren an der Außengrenze der EU haben.

In den meisten Fällen bezahlen Sie für Waren, die Sie von außerhalb der EU einführen, Einfuhrabgaben „ad valorem“ (Erhebung nach Wert). In diesem Fall erhebt die GVZ&A einen Prozentsatz der Einfuhrabgaben auf den Zollwert der eingeführten Waren.

Die Ermittlung des Zollwertes zielt nicht nur auf die korrekte Erhebung der Einfuhrabgaben ab (steuerlicher Aspekt), sondern auch auf den Schutz ehrlicher Einführer vor unlauterem Wettbewerb (sozioökonomischer Aspekt).

Wenn zum Zeitpunkt der Zollanmeldung bestimmte Informationen fehlen, die es unmöglich machen, den Zollwert zu bestimmen, können die Wirtschaftsbeteiligten eine Bewilligung für die Vereinfachung der Ermittlung des Zollwertes (CVA) beantragen.

Mit einer Entscheidung über den Zollwert können Wirtschaftsbeteiligte bei der GVZ&A in Bezug auf die Zollwertermittlungsmethode Rechtssicherheit beantragen. Dies gibt ihnen auch Rechtssicherheit bei der Einhaltung der Vorschriften.

Weitere Informationen zum Zollwert, zur CVA, zu Entscheidungen über den Zollwert sowie FAQ finden Sie in den nachstehenden Rubriken.