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Pauschalregelung Gastwirte und Gastwirte mit geringem Umsatz – MwSt.-Erklärung des ersten Quartals 2024

Datum:

Gastwirte und Gastwirte mit geringem Umsatz (F04 – F24), die die Pauschalregelung anwenden, müssen für die Berechnung der Mehrwertsteuer die Koeffizienten und Zahlen verwenden, die im Königlichen Erlass Nr. 2bis vom 15. Mai 2022, abgeändert mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 durch den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2023, festgelegt sind.

Die neuen Koeffizienten und Zahlen wurden bereits in der Mitteilung vom 30. März 2023 angekündigt.

Folglich muss die Erklärung der Gastwirte und Gastwirte mit geringem Umsatz, die die Pauschalregelung anwenden, für das erste Quartal 2024 (spätestens am 22. April 2024 einzureichen):

  • die neuen Koeffizienten und Zahlen der pauschalen Veranlagungsgrundlagen berücksichtigen und
  • gegebenenfalls die Berichtigung der für ein oder mehrere vorausgegangene Quartale geschuldeten MwSt. (für Erklärungen vom ersten bis zum vierten Quartal 2023, in denen noch die alten Koeffizienten angewendet wurden) enthalten.