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Finanzielle Sanktionen und Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen


Was sagt das Geldwäsche-Gesetz zu finanziellen Sanktionen?

Artikel 8 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („GwG“) bestimmt, dass die Verpflichteten wirksame Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle ausarbeiten und umsetzen, um den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos nachzukommen.

WAS BEDEUTET DAS GENAU?

Das bedeutet, dass alle Verpflichteten ein Kontrollsystem ausarbeiten müssen, das die Einhaltung der finanziellen Sanktionen ermöglicht.

Konkret wird von den Verpflichteten insbesondere erwartet, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe:

  • Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle ausarbeiten.

Dabei geht es um die Ausarbeitung von Risikomanagementmodellen, Kundenannahme, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und hinsichtlich Transaktionen, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, „Fit und Proper“-Maßnahmen bei der Personalanwerbung usw.

  • ihre Personalmitglieder und Agenten oder Vertreiber für die finanziellen Sanktionen und die zur Einhaltung der finanziellen Sanktionen entwickelten Maßnahmen sensibilisieren

WER SIND DIE VERPFLICHTETEN?

Die Verpflichtung, ein Kontrollsystem zu definieren, gilt nicht für alle, sondern nur für Verpflichtete, die den Rechtsvorschriften bezüglich der Geldwäsche unterliegen und in Artikel 5 des GwG aufgeführt sind. In erster Linie handelt es sich dabei um Finanzinstitute wie Banken, Versicherer und Börsengesellschaften, aber die Rechtsvorschriften bezüglich der Geldwäsche gelten darüber hinaus auch für verschiedene Berufe außerhalb des Finanzsektors wie Notare, Rechtsanwälte, Immobilienmakler, Diamantenhändler, Buchhalter usw.

FÜR WELCHE FINANZIELLEN SANKTIONEN GILT DIESE VERPFLICHTUNG?

Das GwG hat als Hauptziel, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Daher gilt die im GwG enthaltene Verpflichtung, ein Kontrollsystem auszuarbeiten, nur für finanzielle Sanktionen, die im Rahmen von Sanktionsregelungen gegen Terrorismus (z. B. die nationale Liste, die Sanktionsregelung gegen IS/Al-Qaida usw.) oder die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (z. B. die Sanktionsregelung gegen Nordkorea) verhängt werden.

Es versteht sich jedoch von selbst, dass ein Kontrollsystem, das zur Einhaltung von finanziellen Sanktionen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus oder der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen entwickelt wurde, auch zur Einhaltung von finanziellen Sanktionen verwendet werden kann, die im Rahmen anderer Sanktionsregelungen verhängt wurden.

WER KONTROLLIERT DIE EINHALTUNG DIESER VERPFLICHTUNG?

Die Einhaltung der Verpflichtung, ein Kontrollsystem für finanzielle Sanktionen festzulegen und umzusetzen, wird von den Aufsichtsbehörden überwacht, die die Verpflichteten nach dem GwG kontrollieren. In Artikel 85 des GwG ist aufgeführt, welche Aufsichtsbehörde für welche Verpflichteten zuständig ist.

Neben der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden ist das Schatzamt befugt, Verstöße gegen die finanziellen Sanktionen selbst zu ermitteln und festzustellen.

WORIN BESTEHT DER UNTERSCHIED ZU VERSTÄRKTEN SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER LÄNDERN MIT HOHEM RISIKO?

Es ist zwischen den folgenden Verpflichtungen für die Verpflichteten zu unterscheiden:

  • der Verpflichtung, ein Kontrollsystem festzulegen, das die Einhaltung der finanziellen Sanktionen ermöglicht
  • der Verpflichtung, verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Ländern mit hohem Risiko anzuwenden

Obwohl beide Verpflichtungen im GwG aufgeführt werden und bestimmte Länder von beiden Verpflichtungen betroffen sind, sind sie sehr unterschiedlich:

  • Die Verpflichtung, ein Kontrollsystem festzulegen, das die Einhaltung der finanziellen Sanktionen ermöglicht (Art. 8 des GwG), konzentriert sich hauptsächlich auf die Ausarbeitung des Systems als solches und betrifft insbesondere Personen und Körperschaften, die an der Terrorismusfinanzierung oder der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beteiligt sind.
  • Die Verpflichtung, erhöhte Sorgfaltspflichten gegenüber Ländern mit hohem Risiko anzuwenden (Art. 7 des GwG), zielt auf erhöhte Sorgfalt bei Geschäftsbeziehungen und -transaktionen mit natürlichen Personen, Körperschaften und Finanzinstituten mit Sitz in Ländern ab, die von der FATF oder der EU als Länder mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eingestuft wurden. Weitere Informationen zu dieser Verpflichtung finden Sie auf der Website des FÖD Finanzen.

Zudem werden Länder, in denen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen gelten, die z. B. von der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen verabschiedet wurden, im GwG als ein geografischer Faktor bezeichnet, der potenziell ein höheres Risiko darstellt und bei der Risikobewertung berücksichtigt werden muss, die die Verpflichteten im Rahmen ihrer risikobasierten Verpflichtungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten durchführen müssen.

NÜTZLICHE INFORMATIONEN


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Sie können das Schatzamt über die E-Mail-Adresse quesfinvragen.tf@minfin.fed.be kontaktieren, um Informationen zu übermitteln oder Fragen zu stellen.