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Bedingungen

Unter welchen Bedingungen habe ich Anspruch auf die Steuerermäßigung für Kinderbetreuung?

  • Die Kosten müssen sich auf die Kinderbetreuung außerhalb der normalen Unterrichtszeiten, in denen das Kind dem Unterricht folgt, beziehen.

    Die Kosten müssen sich u.a. auf Folgendes beziehen:

    • Kinderbetreuung vor Beginn des Unterrichts (außerschulische Betreuung)
    • Kinderbetreuung in der Mittagspause
    • Kinderbetreuung nach den normalen Unterrichtszeiten (außerschulische Betreuung)
    • Kinderbetreuung während aller Ferien (z. B. von Jugendbewegungen organisierte Ferienlager, von Gemeinden organisierte Spielplätze, verschiedene Kurse in Sport, Wissenschaft, Sprache, Kultur usw.)
    • Kinderbetreuung während der Schulferien
    • Kinderbetreuung am Wochenende
    • Kinderbetreuung im Internat
    • Betreuung von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen​
    Eventuelle zusätzliche Kosten wie Verpflegungskosten, Schulkosten, Kleidungskosten usw. gelten hingegen nicht als Kinderbetreuungskosten und können daher für die Steuerermäßigung nicht berücksichtigt werden.
     
    Auch folgende Kosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten:
    • Ausgaben für Waldklassen, Schneeklassen, Outdoor-Klassen, Seeklassen und andere Schulausflüge
    • Mehrkosten für Kurse, die im Rahmen des Unterrichts stattfinden
    • Kosten für Nachhilfestunden
    • Mitgliedsbeiträge von Vereinigungen
  • Die Kosten müssen sich auf die Kinderbetreuung im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.

    Die Kinderbetreuung kann sowohl in Belgien als auch in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen.

    Derzeit gehören folgende Länder zum Europäischen Wirtschaftsraum: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

  • Die Kosten müssen sich auf die Betreuung von Kindern beziehen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (oder das 21. Lebensjahr für Kinder mit einer schweren Behinderung).

    Ab dem vierzehnte (oder einundzwanzigstes bei einer schweren Behinderung) Geburtstag Ihres Kindes können die Kosten, die Sie für die Betreuung Ihres Kindes gezahlt haben, nicht mehr für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden.

    Achtung! Es handelt sich dabei um das Alter, dass Ihr Kind zum Zeitpunkt der Betreuung im Jahr 2023 hatte, und nicht um das Alter am 1. Januar des Steuerjahres oder zum Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen.

    Beispiel:
     
    Der Sohn von Herrn Müller wurde während des ganzen Jahres 2023 betreut. Am 5. Juli 2023 wurde er 14 Jahre alt. Die Ausgaben für die Betreuung wurden 2023 gezahlt. Für die Betreuung seines Sohnes kann Herr Müller in der Steuererklärung für die Einkünfte des Jahres 2023 nur die Kosten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 4. Juli 2023 geltend machen.
  • Die Kosten müssen sich auf die Betreuung von Kindern beziehen, die steuerlich zu Ihren Lasten sind oder für die Ihnen die Hälfte des Steuervorteils zuerkannt werden muss (Mitelternschaft).

    • Das Kind ist steuerlich zu Ihren Lasten
      Bedingungen, um ein Kind zu Lasten nehmen zu dürfen: siehe Kinder zu Lasten
    • Die Hälfte des Steuervorteils wird Ihnen zuerkannt (Mitelternschaft).
      Bedingungen, um die Hälfte des Steuervorteils für Kinder zu Lasten zu erhalten: siehe Mitelternschaft
  • Sie müssen über ein Berufseinkommen verfügen.

    Das Berufseinkommen umfasst unter anderem Löhne, Pensionen, Arbeitslosengeld, sonstige Ersatzeinkünfte, Gewinne, Profite usw.

    Achtung! Wenn Sie und Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner gemeinsam veranlagt werden, genügt es, wenn einer von Ihnen Berufseinkünfte bezieht, damit diese Bedingung erfüllt ist.
  • Die Kosten müssen an bestimmte, genau definierte Einrichtungen oder Personen gezahlt werden.

    Dies sind:
    • Einrichtungen oder Betreuungszentren, die vom Office de la Naissance et de l’Enfance (ONE) für die Französische Gemeinschaft, "Kind en Gezin" (K&G) für die Flämische Gemeinschaft oder von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannt, bezuschusst und beaufsichtigt werden,
    • Einrichtungen oder Betreuungszentren, die von lokalen öffentlichen Behörden, öffentlichen Behörden der Gemeinschaften (andere als ONE, K&G oder die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft) oder öffentlichen Behörden der Regionen anerkannt, bezuschusst und beaufsichtigt werden,
    • Einrichtungen oder Betreuungszentren, die von ausländischen öffentlichen Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, anerkannt, bezuschusst oder beaufsichtigt werden,
    • unabhängige Betreuungszentren oder Kindertagesstätten, die unter der Aufsicht des ONE, des K&G oder der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder durch ausländische öffentliche Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, stehen,
    • oder Schulen im Europäischen Wirtschaftsraum bzw. Einrichtungen oder Betreuungszentren, die eine (persönliche oder rechtliche) Verbindung zu Schulen oder den Organisationsträgern haben.​
    Nicht vollständige  Liste der verschiedenen Betreuungseinrichtungen (PDF, 52.16 KB) (je nach Organisationsträger)
     
    Für weitere Informationen können Sie sich direkt an die Organisationsträger wenden.

    Um herauszufinden, ob ein unabhängiges Betreuungszentrum oder eine bestimmte Kindertagesstätte unter der Aufsicht einer ausländischen öffentlichen Einrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums steht, müssen Sie sich an die Einrichtung selbst wenden.
  • Sie müssen über eine von der Aufnahmeeinrichtung ausgestellte Bescheinigung verfügen

    Aufnahmeeinrichtungen müssen für alle Aktivitäten, die seit dem 27. Januar 2022 organisiert werden, eine  verpflichtende Vorlage für die Bescheinigung (PDF, 147.14 KB) verwenden.

    Seit diesem Datum können Sie die Steuerermäßigung nur noch in Anspruch nehmen, wenn Sie über diese Bescheinigung verfügen. Wenn Sie eine Bescheinigung erhalten, die nicht diesem Muster entspricht, bitten Sie die Betreuungseinrichtung, Ihnen eine Bescheinigung auf der Grundlage des vorgeschriebenen Musters zukommen zu lassen. 

    Für ab dem 1. Januar 2024 gezahlte Betreuungskosten muss die Bescheinigung zwingend Ihre nationale Nummer sowie die Ihres Kindes enthalten. Die Betreuungseinrichtung ist befugt, diese nationalen Nummern zu erfassen und zu verarbeiten, und zwar nur mit dem Ziel, eine Steuerbescheinigung zu erstellen, die uns anschließend übermittelt wird.

    So können wir Sie eindeutig identifizieren und gegebenenfalls Ihre Steuererklärung oder Ihren Vorschlag der vereinfachten Erklärung vorausfüllen, damit Sie „automatisch“ den Steuervorteil beziehen können, auf den Sie Anspruch haben.

    Wenn Ihre Steuerbescheinigung, die Sie 2024 für eine Betreuung erhalten haben, die 2023 bezahlt wurde und stattfand, Ihre nationale Nummer oder die Ihres Kindes nicht enthält (z. B. weil Sie vergessen haben, diese Angabe der Betreuungseinrichtung mitzuteilen), können Sie den Steuervorteil immer noch in Anspruch nehmen (wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind).

    Wenn Sie sich jedoch ausdrücklich weigern, Ihre nationale Nummer oder die des Kindes zu übermitteln, kann die Betreuungseinrichtung keine Steuerbescheinigung erstellen. Ohne Steuerbescheinigung können Sie keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung erheben.

    Die Bescheinigung wird erst ausgestellt, wenn die Betreuung beendet ist und die vollständige Zahlung eingegangen ist. Es ist also möglich, dass die vollständige Zahlung in einem Jahr geleistet wurde, die Betreuung aber erst im nächsten Jahr stattfindet. In einer solchen Situation wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Betreuung tatsächlich stattgefunden hat. Wenn Sie Ihre Steuerbescheinigung nicht rechtzeitig erhalten haben, um die Betreuungskosten in Ihrer Steuererklärung zu vermerken, können Sie sich an Ihren Besteuerungsdienst wenden, um eine Berichtigung und die Berücksichtigung dieser Kosten zu beantragen.

    Beispiel: 

    Sie melden Ihren Sohn für ein Sportlager an, das Sie im Dezember 2023 vollständig bezahlt haben. Das Ferienlager findet vom 3. bis zum 10. August 2024 statt. Die Bescheinigung kann erst nach dem Lager erstellt werden. Wenn Sie Ihre Steuererklärung zum Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Bescheinigung erhalten, bereits eingereicht haben, können Sie sich an Ihren Besteuerungsdienst wenden, um eine Berichtigung zu beantragen.