Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Renovierung

Sie renovieren Ihre Wohnung (die mindestens 10 Jahre alt ist)? Unter bestimmten Bedingungen gilt für Renovierungsarbeiten ein MwSt.-Satz von 6 % (statt 21 %).

Die Wohnung muss nicht unbedingt Ihr Hauptwohnort sein.

Sie lassen eine Wohnung abreißen und wieder aufbauen? Werfen Sie einen Blick in die spezifischen FAQ.

Renovierung – MwSt.-Satz

  • Unter welchen Bedingungen kann ich den MwSt.-Satz von 6 % in Anspruch nehmen?

    Art der Arbeiten

    Die Arbeiten dienen der Umgestaltung, der Renovierung, der Verbesserung, der Reparatur oder dem Unterhalt (mit Ausnahme der Reinigung) Ihrer Wohnung.

    Wenn der Unternehmer das notwendige Material kauft und es Ihnen zusammen mit den Arbeiten in Rechnung stellt, kann für alles zusammen der MwSt.-Satz von 6 % in Anspruch genommen werden (wenn die Bedingungen erfüllt sind).

    Wenn Sie die Baustoffe selbst kaufen, zahlen Sie in jedem Fall 21 % MwSt. darauf.

    Renovierung oder Neubau?

    Wenn die Renovierungsarbeiten zu umfangreich sind, kann es sich um einen Neubau handeln. Neubauten unterliegen dem MwSt.-Satz von 21 %. Sie müssen besonders vorsichtig sein, wenn Sie die Fläche Ihrer alten Wohnung erweitern und/oder tragende Mauern ersetzen oder hinzufügen.

    • Erweiterung der Fläche: Der neu hinzugefügte Teil darf nicht größer sein als der alte, erhaltene Teil. Die Fläche des alten, erhaltenen Teils muss also nach Durchführung der Arbeiten mindestens die Hälfte der Gesamtfläche der Wohnung ausmachen. Zudem muss der neue Teil mit dem alten Teil ein Ganzes bilden. Das bedeutet, dass der neue Teil den alten ergänzt und nicht unabhängig genutzt werden kann.
    • Tragende Mauern ersetzen und/oder hinzufügen: Die in laufenden Metern berechnete Gesamtlänge der erhaltenen tragenden Struktur muss mindestens 50 % der Gesamtlänge der ingesamte tragenden Struktur betragen

    Alter der Wohnung

    Die Wohnung muss älter als 10 Jahre sein. Um das Alter zu bestimmen, sind zwei Daten wichtig:

    • das Datum des Erstbezugs der Wohnung und
    • das Datum der ersten Rechnung für Renovierungsarbeiten.

    Das Datum des Erstbezugs zählt als ganzes Jahr.

    Beispiel: In Ihrer Wohnung wurden im Dezember 2022 neue Fenster eingebaut und Sie haben am 5. November 2022 eine Anzahlungsrechnung erhalten. Ihre Wohnung wurde im Laufe des Jahres 2012 zum ersten Mal bewohnt. Die Wohnung erfüllt die Altersbedingung.

    Privatwohnung

    Nach den Arbeiten muss Ihre Wohnung zu mehr als 50 % als Privatwohnung genutzt werden. Die Arbeiten müssen auch zumindest teilweise den privaten Teil betreffen.

    Der Satz von 6 % gilt für die gesamten Arbeiten, auch für Arbeiten, die im beruflichen Teil der Wohnung durchgeführt wurden.

    Beispiel:

    • Sie benutzen 30 % Ihrer Wohnung für Ihren Beruf oder Ihre Nebentätigkeit. Wenn Sie Ihr Dach vollständig renovieren lassen, können Sie den Satz von 6 % auf die gesamten Arbeiten anwenden.
    • Sie benutzen einen getrennten Bereich in Ihrer Wohnung, um Ihren Beruf oder Ihre Nebentätigkeit auszuüben. Wenn Sie nur die Wände dieses Bereichs neu streichen lassen, gilt der Satz von 21 %. Die Arbeiten sind nämlich auf den beruflichen Teil der Wohnung beschränkt.

    Fakturierung

    Seit dem 1. Juli 2022 muss der Unternehmer auf der Rechnung alle Elemente vermerken, die die Anwendung des MwSt.-Satzes von 6 % rechtfertigen. Die Rechnung muss zudem bestimmte Vermerke enthalten.

    Die Arbeiten werden Ihnen (Eigentümer, Mieter, Nießbraucher usw.), die das Gut als Privatwohnung nutzen, geliefert und in Rechnung gestellt.

  • Welcher MwSt.-Satz gilt für bestimmte Arten von Arbeiten?

    Abbrucharbeiten, die nicht vor Renovierungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden, unterliegen dem Satz von 21 %.

    Intellektuelle Arbeiten wie Studien und Kontrollen, die von Architekten, Landmessern und Ingenieuren zur Vorbereitung oder Koordinierung der Ausführung von Immobilienarbeiten durchgeführt werden, unterliegen dem normalen MwSt.-Satz von 21 %.

    Innenarbeiten

    Satz von 6 %

    • Sanitäranlagen (WC, Bad, Dusche, Waschbecken usw.), die an eine Wasserleitung oder einen Abfluss angeschlossen sind, maßgeschneiderte, fest eingebaute Badmöbel, im Badezimmer befestigte Ventilatoren und Lüftungssysteme,
    • neue Elektrik (Verkabelung, Steckdosen usw.),
    • Beleuchtungsgeräte, deren Armaturen vollständig in die Decke eingelassen sind,
    • Klingelanlagen, ortsfeste Branderkennungsanlagen, ortsfeste Alarmanlagen gegen Diebstahl, Haustelefonanlagen (falls sie ständig in der Wohnung befestigt bleiben),
    • Zentralheizungs- oder Klimaanlage einschließlich aller Geräte,
    • Lieferung mit Aufstellen von Öfen, Heizkörpern, Einzelkonvektoren, die mit Holz, Kohle, Heizöl, Gas oder Strom betrieben werden,
    • Elektrokonvektoren, die dauerhaft direkt an die Elektroinstallation des Gebäudes angeschlossen sind,
    • Isolierung der Wohnung,
    • Wandverkleidungen oder Fußbodenbeläge (Fliesen, Laminatbeläge), die am Gebäude befestigt sind oder vor Ort auf die Größe der zu belegenden Fläche zugeschnitten werden,
    • neuer Kamin, offenes Feuer,
    • Einbauküche mit Schränken, Spülbecken, Dunstabzugshaube usw.,
    • Parkettschliff und -versiegelung,
    • Anstricharbeiten an den Innen- und Außenwänden und Tapezierarbeiten.

    Satz von 21 %

    • Beleuchtungsgeräte und dazugehörige Lampen, die nicht vollständig in die Decke eingelassen sind,
    • Elektrokonvektoren, die lediglich über eine Steckdose angeschlossen sind,
    • Austausch eines defekten Küchengerätes (z. B. eines Einbaubackofens).

    Außenarbeiten

    Satz von 6 %

    • Renovierung der Fassade Ihrer Wohnung durch Verputzen, Anbringen neuer Ziegelsteine, Entmoosung, Einfugen, Entfernen der Oberschicht der Fassade durch Sandstrahlen oder eine andere Methode,
    • Fensterläden, Rollläden und Außenrollos,
    • an Ihre Wohnung angrenzende Veranda,
    • Pergola, wenn diese an die Wohnung selbst angrenzt,
    • an Ihre Wohnung angrenzende Terrasse,
    • Garage oder zusätzliche Garage, die Teil des Hauses ist, sodass sie von den Bewohnern der Wohnung genutzt wird,
    • Entsorgung oder Stilllegung eines Heizöltanks nur bei umfangreichen Renovierungsarbeiten.

    Satz von 21 %

    • Renovierungsarbeiten, die sich nicht auf die eigentliche Wohnung beziehen:
      • Gartenarbeiten, Zäune, Gartenwege,
      • Arbeiten an Schwimmbecken, Saunen, Golfplätzen, Teichen und Schwimmteichen, Brunnen,
      • Terrasse am Ende des Gartens, Gartenhäuschen.

    Unterhalt

    Satz von 6 %

    • Schornsteinfegen, Reinigung von Rohrleitungen und Abwasserkanälen,
    • Unterhaltsarbeiten an Aufzügen, selbst wenn diese Arbeiten Teil eines Wartungsvertrags sind,
    • Unterhaltsarbeiten an Zentralheizungsanlagen (z. B. Heizkessel), selbst wenn diese Arbeiten Teil eines Wartungsvertrags sind,
    • Reinigungsarbeiten zur Vorbereitung von Renovierungsarbeiten (z. B. Reinigung einer zu streichenden Fläche),
    • Wartung und Reparatur der Arbeiten, die dem Satz von 6 % unterliegen.

    Satz von 21 %

    • Übliche Haushaltsreinigung, die dazu dient, die Privatwohnung sauber zu halten (Teppiche staubsaugen, Böden wischen, Parkett bohnern, Fenster putzen usw.).
  • Was muss ich tun, um den Satz von 6 % beanspruchen zu können?

    Ihr Unternehmer wird Ihnen eine detaillierte Rechnung übergeben, in der der/die angewandte(n) MwSt.-Satz/Sätze angegeben ist/sind.

    Prüfen Sie bitte, ob der MwSt.-Satz von 6 % korrekt angewendet wurde. Im Zweifelsfall rufen Sie Ihr Veranlagungsamt unter der Nummer 02 572 57 57 (direkter Code: 17241) an.

    Sie stellen fest, dass der MwSt.-Satz nicht korrekt ist? Dann müssen Sie dies Ihrem Unternehmer innerhalb eines Monats (ab dem Datum der Rechnung) schriftlich mitteilen. Tun Sie dies am besten per Einschreiben. Ihr Unternehmer wird Ihnen dann eine berichtigte Rechnung mit dem MwSt.-Satz von 21 % übergeben.

    Sie müssen in Sachen MwSt. keine weiteren Schritte unternehmen.