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Definition

Vorteile jeglicher Art

  • Was ist ein Vorteil jeglicher Art?

    Ein Vorteil jeglicher Art ist ein Vorteil, den ein Arbeitgeber oder ein Unternehmen einem Mitglied seines Personals oder einem seiner Leiter gewährt (Firmenwagen, Verfügung über ein unbewegliches Gut, Darlehen zu einem vorteilhaften Zinssatz usw.).

    Dieser Vorteil jeglicher Art wird als Berufseinkommen betrachtet. Der Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter, der ihn erhält, muss also Steuern auf den Betrag zahlen, der dem Wert des Vorteils jeglicher Art entspricht.

    Achtung: Vorteile jeglicher Art dürfen nicht mit den Sozialvorteilen verwechselt werden (zum Beispiel kollektive Vorteile von geringem Wert, individuelle Vorteile, die nicht den Charakter einer Entlohnung haben, geringe Vorteile oder Gelegenheitsgeschenke ohne Zusammenhang mit der Berufstätigkeit usw.). Diese Sozialvorteile sind für den Empfänger steuerfrei, er muss darauf also keine Steuern zahlen.

    Gleiches gilt für Vorteile, die durch den Gesetzgeber ausdrücklich von der Steuer befreit wurden, wie Mahlzeitschecks, Sport-Kulturschecks und Öko-Schecks. Diese Vorteile sind für den Empfänger ebenfalls steuerfrei, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

  • In welchem Dokument müssen Arbeitgeber oder Unternehmen den steuerpflichtigen Vorteil angeben?

    Der steuerpflichtige Betrag des Vorteils jeglicher Art muss vom Arbeitgeber oder Unternehmen auf der individuellen Steuerkarte 281.10 (Lohnempfänger) oder 281.20 (Unternehmensleiter) angegeben werden.

    Auf diese Weise wird er in die steuerpflichtigen Entlohnungen des Empfängers aufgenommen.

  • Unterliegt der steuerpflichtige Vorteil dem Berufssteuervorabzug?

    Der steuerpflichtige Vorteil unterliegt in der Tat den Regeln des Berufssteuervorabzugs.

  • Was geschieht, wenn der Vorteil nicht unentgeltlich gewährt wird?

    Wird der Vorteil dem Personalmitglied oder Unternehmensleiter nicht unentgeltlich zuerkannt, so wird die Eigenbeteiligung von dem steuerpflichtigen Betrag des ihm gewährten Vorteils abgezogen.

  • Wie hoch ist der steuerpflichtige Betrag der Vorteile jeglicher Art?

    Es gibt zwei Methoden zur Veranschlagung des Werts eines Vorteils jeglicher Art:

    Veranschlagung des Realwerts des Vorteils jeglicher Art

    Es geht darum, den Realwert zu veranschlagen, den der Vorteil jeglicher Art für denjenigen darstellt, der ihn erhält. Diese Veranschlagung entspricht dem Betrag, den der Empfänger hätte zahlen müssen, um den gleichen Vorteil unter normalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für denjenigen, der den Vorteil gewährt, sind grundsätzlich von geringer Bedeutung.

    Nehmen wir das Beispiel eines Firmenhandys:

    • Wenn das Diensthandy nicht zu privaten Zwecken genutzt wird, liegt kein steuerpflichtiger Vorteil jeglicher Art vor.
    • Wenn das Handy zu privaten Zwecken verwendet werden darf, muss der Wert des erhaltenen Vorteils veranschlagt werden.

    Der Steuervorteil entspricht in diesem Fall dem Betrag, den der Empfänger unter normalen Umständen hätte ausgeben müssen, um einen ähnlichen Vorteil zu erhalten, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände.

    Wenn der Angestellte eine Eigenbeteiligung für die Nutzung seines Telefons zu privaten Zwecken zahlt, kann dieser Beitrag vom Steuervorteil abgezogen werden.

    Pauschalveranschlagung des Werts des Vorteils jeglicher Art

    Für die gängigsten Vorteile jeglicher Art sieht das Gesetz eine Pauschalveranschlagung vor.

    In diesem Fall spielt es keine Rolle, wie hoch der Wert des Vorteils im Verhältnis zu seinem Realwert ist.

    Der steuerpflichtige Betrag ist stets derjenige, der pauschal festgelegt wurde.

    Vorteile jeglicher Art, deren Wert pauschal festgelegt wird: